Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Dezember 1989 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3

Südost Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 13,60 (neu) und schließt bei km 15,011 an den bereits mit Verordnung vom 4. November 1981,

BGBl. Nr. 495, festgelegten anschließenden Abschnitt der A 3 Südost Autobahn an.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Trumau und Ebreichsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 3/17-89

im Maßstab...

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