Bundesgesetz vom 21. Dezember 1971, mit dem das Marktordnungsgesetz 1967 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 36/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr, 452/1969 und BGBl. Nr. 411/1970

sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 1972 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 19,67 wird geändert wie folgt:

  1. § 2 hat zu lauten:

    (2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Unterabschnittes sind folgende Waren:

    (3) Für die Einreihung einer Ware in eine der in den Abs. 1 und 2 angeführten Zolltarifnummern gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung."

  2. § 6 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Der Fonds hat die Preisausgleichsbeiträge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in der Weise zu verwenden, daß

  3. Verarbeitungszuschüsse für Milch, die als Rahm oder nach Verarbeitung zu Erzeugnissen aus Milch verwertet wird, gewährt werden;

  4. Preisausgleichszuschüsse für Milch, die als Frischmilch abgegeben wird, gewährt werden.

    (2) Zuschüsse nach Abs. 1

    1. werden in dem Ausmaß gewährt, das zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Auszahlungspreises an die Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist; hiebei ist auf die Qualität der Produkte sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß die Heranführung der tatsächlichen Kosten der Bearbeitung,

      Verarbeitung und Verteilung von Milch und Erzeugnissen aus Milch an die Kosten von Betrieben, die nach Größe, Ausstattung und Betriebsorganisation als wirtschaftlich anzusehen sind, gefördert wird;

    2. können zur Erreichung der Ziele des § 3

      Abs. 1 den im § 11 Abs. 1 bezeichneten Betrieben für eine bestimmte Art der Verwendung oder Verwertung der Milch in Gruppen oder einzeln, einmalig oder für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden und c) dürfen nur Betrieben gewährt werden, die ständig molkereimäßig behandelte Milch und Erzeugnisse aus Milch von einwandfreier guter Beschaffenheit in Verkehr setzen.

      Ausnahmen können vom Fonds bewilligt werden; dies gilt insbesondere für den Fall, daß durch Gebrechen an Maschinen und Geräten oder andere vom Bearbeitungs-

      und Verarbeitungsbetrieb nicht zu vertretende Umstände die Erzeugung von Waren einwandfreier Qualität vorübergehend behindert wird, sofern die Behinderungen dem Fonds unverzüglich bekanntgegeben und zugleich alle Vorkehrungen getroffen wurden, um diese Behinderungen zu beheben."

  5. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Die Bearbeitungs.- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen haben für nachstehende Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich an den Fonds folgende Beträge — vermindert um die von diesen Beträgen in allen Wirtschaftsstufen zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge

    — abzuführen:

    1. für Vollmilch, auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellte Milch und Sauermilch sowie für aus diesen Milcharten hergestellte Milchmischgetränke

      (Kakaomilch, Schokolademilch,

      Fruchtmilch, Fruchtjoghurt u. ä.) je Liter S 0•40,

    2. für Schlagobers je Liter S 2•20,

    3. für Kaffeeobers und Sauerrahm je Liter S 1•00,

    4. für Butter je Kilogramm S l•60.

      (2) In Durchführung des Abs. 1 lit. b bis d haben die Bearbeitung- und Verarbeitungsbetriebe an den Fonds je Fetteinheit abzuführen:

      bei Schlagobers 5•5 Groschen,

      bei Kaffeeobers und Sauerrahm 6•4 Groschen,

      bei Butter 1•8 Groschen."

  6. § 11 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch von anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen zuzukaufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung ihres Versorgungsgebietes erforderlich ist."

  7. § 13 Abs. 1 lit. d und e erhalten die Bezeichnungen e und f; als neue lit. d ist einzufügen:

    „d) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

    (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) den Zukauf von Milch und Erzeugnissen aus Milch auftragen,".

  8. § 16 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „(1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben, die für die...

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