Bundesgesetz vom 7. Juli 1983, mit dem das Marktordnungsgesetz 1967 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1983)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 36/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 309/1982, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 36 sind folgende §§ 37 bis 44 einzufügen:

    „§ 37. (1) Wer Getreide aus der Ernte 1983 vom Erzeuger übernimmt, hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Verwertungsbeitrag

    (im folgenden „Beitrag" genannt) zu entrichten.

    (2) Als Ãœbernahme im Sinne des Abs. 1 gilt:

  2. der Erwerb der Verfügungsmacht,

  3. die Ãœbernahme zur Be- oder Verarbeitung,

  4. die Verwendung im eigenen Unternehmen,

    ausgenommen als Tierfutter.

    (3) Weiters hat den Beitrag zu entrichten, wer Saatgetreide aus dem Zollausland einführt.

    § 38. (1) Beitragsschuldner ist 1. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 1 derjenige, der die Verfügungsmacht erwirbt,

  5. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 2 derjenige, der die Be- oder Verarbeitung durchführt,

  6. im Falle des § 37 Abs. 2 Z 3 der Unternehmer,

  7. im Falle des § 37 Abs. 3 der Importeur.

    (2) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, den zu entrichtenden Beitrag auf den Erzeuger zu überwälzen.

    Die den Erzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4

    Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.

    (3) Wird anläßlich der Verschaffung der Verfügungsmacht oder der Übergabe zur Be- oder Verarbeitung geltend gemacht, daß für das zu übernehmende Getreide der Beitrag bereits entrichtet wurde, so ist der Übernehmer berechtigt, darüber eine schriftliche Erklärung zu verlangen.

    § 39. (1) Der Beitrag bemißt sich für jedes Kilogramm

    übernommenen Getreides nach Abzug für

    Überfeuchtigkeit und von Reinigungsabfällen, die an den Erzeuger zurückgegeben werden.

    (2) Der Beitragssatz beträgt für 1. Durumweizen 15,5 Groschen je kg 2. Qualitätskontraktweizen 36,0 Groschen je kg 3. sonstigen Weizen 44,5 Groschen je kg 4. Roggen 30,5 Groschen je kg 5. Gerste 34,0 Groschen je kg 6. Hafer 34,0 Groschen je kg 7. Mais 34,0 Groschen je kg 8. Hirse 34,0 Groschen je kg 9. Gemenge aus...

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