Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, mit dem das Marktordnungsgesetz 1967 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1982)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Abschnitt II des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452/1969, BGBl.

Nr. 411/1970, BGBl. Nr. 492/1971, BGBl.

Nr. 224/1972, BGBl. Nr. 455/1972, BGBl.

Nr. 808/1974, BGBl. Nr. 259/1976, BGBl.

Nr. 674/1977, BGBl. Nr. 269/1978, BGBl.

Nr. 672/1978, BGBl. Nr. 566/1979 und BGBl.

Nr. 286/1980 sowie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1967 wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 Z 3 hat zu lauten:

    „3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

    Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,

    Milchsammelstellen und Milcherzeuger für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von S 20,—/kg."

  2. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen haben für nachstehende Waren, die in Verkehr gesetzt werden und für die kein Betrag nach § 18 zu entrichten war, allmonatlich an den Fonds folgende Beträge abzuführen:

    1. für Trinkmilch, süß oder sauer, sterile und ultrahocherhitzte Milch sowie für Milchmischgetränke

    (Kakaomilch, Schokolademilch,

    Fruchtmilch, Fruchtjoghurt und ähnliche)

    je Kilogramm 50,0 Groschen b) für Schlagobers je Fetteinheit . . .

    5,5 Groschen c) für Kaffeobers und Sauerrahm je Fetteinheit 6,4 Groschen d) für Butter je Kilogramm. 130,0 Groschen e) für Kondensmilch je Kilogramm ...

    80,0 Groschen f) für Käse je Kilogramm......

    bis zu 60,0 Groschen."

  3. Dem § 9 ist folgender Absatz 5 anzufügen:

    „(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Preisentwicklung die Höhe der Beträge gemäß Abs. 1 lit. f zu bestimmen. Solche Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

    kundzumachen."

  4. § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Preisausgleichsbeiträge (§ 4) sowie die Transportausgleichsbeiträge (§ 7) sind monatlich dem Fonds abzurechnen und spätestens am Letzten des folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen.

    Die Transportausgleichsbeiträge sind gesondert abzurechnen. § 242 BAO gilt sinngemäß."

  5. § 15 a Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds oder einem anderen, vom Fonds unter Bedachtnahme auf § 50 festzusetzenden einschlägigen Laboratorium festgestellt, daß Milch in einer Beschaffenheit geliefert wurde, die auch die Anforderungen an die 2. Qualitätsklasse nicht erreicht, so ist der in Betracht kommende Milchlieferant vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Namen des Fonds schriftlich zu verwarnen.

    Wird innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Verwarnung neuerlich festgestellt, daß die von den betreffenden Milchlieferanten gelieferte Milch die Beschaffenheit der 2. Qualitätsklasse nicht erreicht,

    so hat ihn der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hievon nachweislich zu verständigen und von ihm ab dem dritten darauffolgenden Tag die angelieferte Milch nicht zu übernehmen.

    Dieses Übernahmeverbot gilt so lange, bis der betreffende Milchlieferant durch das Zeugnis eines nach dem ersten Satz in Betracht kommenden Laboratoriums nachweist, daß die von ihm angelieferte Milch wieder mindestens der 2. Qualitätsklasse entspricht. An die Stelle des Übernahmeverbotes tritt jedoch neuerlich eine Verwarnung, wenn seit dem letzten Übernahmeverbot bereits sechs Monate verstrichen sind."

  6. § 17 Abs. 7 Z 2 hat zu lauten:

  7. § 17 Abs. 8 hat zu lauten:

    „(8) Die Höhe des gemäß Abs. 7 in Schilling festgestellten Importausgleiches ist an das aus § 3

    des Zolltarifgesetzes 1958 für die in Schilling festgelegten Zollsätze des Zolltarifes sich ergebende Verhältnis des Schillings zum Feingold gebunden und einer Paritätsänderung im selben Ausmaß wie die genannten Zollsätze anzugleichen."

  8. § 19 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach Maßgabe des gemäß §§ 17 und 18 vom Fonds in einer allgemein verbindlichen Anordnung oder in einem Bescheid festgestellten Importausgleiches nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Bei nachträglicher Änderung,

    Berichtigung oder Erlassung des Bescheides des Fonds ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf,

    ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht,

    von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen,

    wenn der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung vor diesem Zeitpunkt gestellt wird oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid des Fonds getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Bescheid des Fonds erhoben werden."

  9. § 19 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 oder § 18

    Abs. 2 haben im Fall der Abfertigung zum freien Verkehr an den Warenempfänger im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften zu ergehen; sie bilden eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Warenerklärung. In allen übrigen Fällen haben die Bescheide an denjenigen zu ergehen, der die Eingangsabgaben schuldet oder der für sie haftet; der Fonds hat diesen Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen."

  10. § 20 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:

    „(3) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern nach Maßgabe der vom Bundesminister für Land-

    und Forstwirtschaft erlassenen Verordnungen oder Bescheide nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 1

    zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.

    (4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender

    (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Warenerklärung in den Fällen der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone. § 19 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß."

  11. § 24 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Fonds hat die festgelegten Ein- und Ausfuhrpläne bei Vollziehung seiner Aufgaben grundsätzlich zu beachten. Die Ein- und Ausfuhrpläne dürfen auf Vorschlag des Fonds nur abgeändert werden, wenn die Stabilität der Preise der im

    § 22 genannten Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung der in den Plänen vorgesehenen Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der Ein- oder Ausfuhren erforderlich macht."

  12. § 24 a Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Gültigkeit der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Ferner kann die Ausfuhrbewilligung,

    soweit es zum Schutz der inländischen Getreidewirtschaft,

    der Stabilisierung der Preise für Getreide und Getreideprodukte sowie zur Gewährleistung der Versorgung erforderlich ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, der Ausfuhrzeit und der Durchführung des Exportes verbunden werden.

    Um sicherzustellen, daß innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung die Exporte durchgeführt werden, und um die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Erteilung der Ausfuhrbewilligung ferner von der Leistung einer Sicherstellung abhängig gemacht werden. Vom Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen,

    sind Bestandteil der betreffenden Auflage."

  13. § 25 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Fonds ist zum Kauf der angebotenen Ware nicht verpflichtet. Kauft der Fonds die angebotene Ware, so hat er den Importeur gleichzeitig vertraglich zu verpflichten, die Ware zum Inlandspreis

    (§ 32 Abs. 3) rückzukaufen. In dem Vertrag

    über den Rückkauf hat der Fonds nötigenfalls Auflagen hinsichtlich der Lagerung, der Verteilung und des Verwendungszweckes sowie entsprechende Sicherstellungen zur Erfüllung dieser Auflagen zu vereinbaren. Lieferungen des Importeurs an den Fonds gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972."

  14. § 27 hat zu lauten:

    „§ 27. Soweit es zur Erreichung der im § 23

    Abs. 1 genannten Ziele oder zur Durchführung des Ausgleiches...

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