Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983, mit dem das Marktordnungsgesetz 1967 geändert wird (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1983)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 36/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/1983, wird wie folgt geändert:

  1. § 37 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Als Übernahme im Sinne des Abs. 1 gilt:

  2. der Erwerb der Verfügungsmacht,

  3. die Ãœbernahme zur Be- oder Verarbeitung,

    ausgenommen a) für die Erzeugung von Futterschrot oder Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes bis zum Ausmaß des Bedarfes im landwirtschaftlichen Unternehmen des Erzeugers, sowie b) im Rahmen einer Lohnvermahlung oder Umtauschmüllerei gemäß der Anordnung Nr. 109 betreffend Brotgetreide nach dem Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,

  4. die Verwendung im eigenen Unternehmen zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft."

  5. Der letzte Satz des § 39 Abs. 2 hat zu lauten:

    ...

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