Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ? BStMG)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Inhaltsverzeichnis Â
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Teil Â
Mautpflicht auf Bundesstraßen Â
§   1  Mautstrecken Â
§   2  Arten der Mauteinhebung Â
§   3  Mautgläubiger Â
§   4  Mautschuldner Â
§   5  Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht Â
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Teil Â
Fahrleistungsabhängige Maut Â
§   6  Mautpflicht Â
§   7  Mautentrichtung Â
§   8  Pflichten der Fahrzeuglenker Â
§   9  Mauttarife Â
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Teil Â
Zeitabhängige Maut Â
§ 10  Mautpflicht Â
§ 11  Mautentrichtung Â
§ 12  Vignettenpreise Â
§ 13  Ausnahmen und Erleichterungen Â
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Teil Â
Mautordnung Â
§ 14  Erlassung Â
§ 15  Inhalt Â
§ 16  Verlautbarung Â
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Teil Â
Mautaufsicht und Ersatzmaut Â
§ 17  Mautaufsichtsorgane Â
§ 18  Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane Â
§ 19  Ersatzmaut Â
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Teil Â
Strafbestimmungen Â
§ 20  Mautprellerei Â
§ 21  Verletzung der Anhaltepflicht Â
§ 22  Subsidiarität Â
§ 23  Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten Â
§ 24  Widmung von Strafgeldern Â
§ 25  Abfahrtsrecht nach Betretung Â
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Teil Â
Behörden und Verfahren Â
§ 26  Behörde Â
§ 27  Vorläufige Sicherheit Â
§ 28  Fahrtunterbrechung Â
§ 29  Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache Â
§ 30  Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz Â
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Teil Â
Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen Â
§ 31  Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut Â
§ 32  Straßenbenützungsabgabe Â
§ 33  In-Kraft-Treten Â
§ 34  Außer-Kraft-Treten Â
§ 35  Verweisungen Â
§ 36  Sprachliche Gleichbehandlung Â
§ 37  Umsetzung von Richtlinien Â
§ 38  Vollziehung Â
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Teil Â
Mautpflicht auf Bundesstraßen Â
Mautstrecken Â
§ 1. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten. Â
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Â
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken, die den Â
Anforderungen der Artikel 2 lit. a und 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom Â
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Juli 1999, S 42, nicht entsprechen, von der Mautpflicht auszunehmen, sofern nicht eine Ausnahme Â
gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b dieser Richtlinie zum Tragen kommt. Â
(3) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.
Arten der Mauteinhebung Â
§ 2. Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für Â
bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten. Â
Mautgläubiger Â
§ 3. Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft. Â
Mautschuldner Â
§ 4. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand. Â
Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht Â
§ 5. (1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen: Â
  1. Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, Â
Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind;Â Â
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  2. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967); Â
  3. Fahrzeuge, die im Rahmen des Ãœbereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Â
Rechtsstellung ihrer Truppen (,,PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) eingesetzt werden; Â
  4. Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Â
Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden. Â
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Â
Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen.
Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung. Â
(3) Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Â
Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Abs. 2 entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt. Â
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Teil Â
Fahrleistungsabhängige Maut Â
Mautpflicht Â
§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Â
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Â
Mautentrichtung Â
§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Â
Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere Formen der Â
Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut einen angemessenen Â
Kostenersatz fordern, der mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EGÂ Â
vereinbar ist. Â
(3) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sind in der Mautordnung zu treffen. Â
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur Â
elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten können. Â
Pflichten der Fahrzeuglenker Â
§ 8. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur Â
elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten. Â
(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Â
Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Â
(3) Die näheren Bestimmungen über die Ãœberprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen. Â
Mauttarife Â
§ 9. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit Â
dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die Â
fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen. Â
(2) Die Mauttarife sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger nach folgendem Verhältnis zu differenzieren: Â
  1. Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH; Â
  2. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH; Â
  3. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.   Â
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(3) Achsen sind unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen Â
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen Â
von Anhängern, die von Omnibussen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu Â
berücksichtigen. Â
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung Â
die Mautabschnitte und die Mautabschnittstarife fest. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind der Â
Grundkilometertarif, die in Abs. 2 angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des Â
Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge sind kaufmännisch auf Â
volle zehn Cent zu runden. Â
(5) Die Mauttarife können im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Â
Schutzes der Nachbarn und der Umweltverträglichkeit nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung differenziert werden. Auch Differenzierungen für einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien sind zulässig.
(6) Für Mautabschnitte, die in § 10 Abs. 2 genannt sind oder deren Herstellung, Erweiterung und Â
bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, kann der Bundesminister Â
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Â
Verordnung höhere Mautabschnittstarife festsetzen. Â
(7) Die Mauttarife haben den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EGÂ Â
zu entsprechen. Â
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Teil Â
Zeitabhängige Maut Â
Mautpflicht Â
§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Â
Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt Â
der zeitabhängigen Maut. Â
(2) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen: Â
  1. A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Ãœbelbach, Â
  2. A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg, Â
  3. A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental Â
und der Staatsgrenze im Karawankentunnel, Â
  4. A 13 Brenner Autobahn, Â
  5. S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen. Â
(3) Mehrspurige Fahrzeuge mit zwei Achsen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt-
oder Überstellungskennzeichen führen, gelten als solche, deren...
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