Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 ? BStMG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

  1. Teil Â

    Mautpflicht auf Bundesstraßen Â

    §   1  Mautstrecken Â

    §   2  Arten der Mauteinhebung Â

    §   3  Mautgläubiger Â

    §   4  Mautschuldner Â

    §   5  Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht Â

  2. Teil Â

    Fahrleistungsabhängige Maut Â

    §   6  Mautpflicht Â

    §   7  Mautentrichtung Â

    §   8  Pflichten der Fahrzeuglenker Â

    §   9  Mauttarife Â

  3. Teil Â

    Zeitabhängige Maut Â

    § 10  Mautpflicht Â

    § 11  Mautentrichtung Â

    § 12  Vignettenpreise Â

    § 13  Ausnahmen und Erleichterungen Â

  4. Teil Â

    Mautordnung Â

    § 14  Erlassung Â

    § 15  Inhalt Â

    § 16  Verlautbarung Â

  5. Teil Â

    Mautaufsicht und Ersatzmaut Â

    § 17  Mautaufsichtsorgane Â

    § 18  Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane Â

    § 19  Ersatzmaut Â

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  6. Teil Â

    Strafbestimmungen Â

    § 20  Mautprellerei Â

    § 21  Verletzung der Anhaltepflicht Â

    § 22  Subsidiarität Â

    § 23  Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten Â

    § 24  Widmung von Strafgeldern Â

    § 25  Abfahrtsrecht nach Betretung Â

  7. Teil Â

    Behörden und Verfahren Â

    § 26  Behörde Â

    § 27  Vorläufige Sicherheit Â

    § 28  Fahrtunterbrechung Â

    § 29  Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Zollwache Â

    § 30  Auskünfte aus der zentralen Kraftfahrzeugevidenz Â

  8. Teil Â

    Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen Â

    § 31  Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut Â

    § 32  Straßenbenützungsabgabe Â

    § 33  In-Kraft-Treten Â

    § 34  Außer-Kraft-Treten Â

    § 35  Verweisungen Â

    § 36  Sprachliche Gleichbehandlung Â

    § 37  Umsetzung von Richtlinien Â

    § 38  Vollziehung Â

  9. Teil Â

    Mautpflicht auf Bundesstraßen Â

    Mautstrecken Â

    § 1. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten. Â

    (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Â

    Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken, die den Â

    Anforderungen der Artikel 2 lit. a und 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom Â

  10. Juli 1999, S 42, nicht entsprechen, von der Mautpflicht auszunehmen, sofern nicht eine Ausnahme Â

    gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b dieser Richtlinie zum Tragen kommt. Â

    (3) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

    Arten der Mauteinhebung Â

    § 2. Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für Â

    bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten. Â

    Mautgläubiger Â

    § 3. Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft. Â

    Mautschuldner Â

    § 4. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand. Â

    Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht Â

    § 5. (1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen: Â

      1. Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, Â

    Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind;Â Â

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      2. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967); Â

      3. Fahrzeuge, die im Rahmen des Ãœbereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Â

    Rechtsstellung ihrer Truppen (,,PfP-SOFA“, BGBl. III Nr. 136/1998) eingesetzt werden; Â

      4. Fahrzeuge, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Â

    Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden. Â

    (2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann für Fahrten im Â

    Rahmen von humanitären Hilfstransporten oder in Notstandsfällen Fahrzeuge von der Mautpflicht ausnehmen.

    Die Regelung erfolgt anlassbezogen in der Mautordnung. Â

    (3) Einnahmen, die der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf Â

    Grund einer Ausnahmeregelung gemäß Abs. 2 entgehen, sind ihr vom Bund zu ersetzen, wenn die Ausnahmeregelung länger als 30 Tage gilt. Â

  11. Teil Â

    Fahrleistungsabhängige Maut Â

    Mautpflicht Â

    § 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Â

    Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Â

    Mautentrichtung Â

    § 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Â

    Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

    (2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere Formen der Â

    Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut einen angemessenen Â

    Kostenersatz fordern, der mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EGÂ Â

    vereinbar ist. Â

    (3) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sind in der Mautordnung zu treffen. Â

    (4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen,

    dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur Â

    elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten können. Â

    Pflichten der Fahrzeuglenker Â

    § 8. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur Â

    elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten. Â

    (2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Â

    Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Â

    (3) Die näheren Bestimmungen über die Ãœberprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen. Â

    Mauttarife Â

    § 9. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit Â

    dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die Â

    fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

    Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen. Â

    (2) Die Mauttarife sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger nach folgendem Verhältnis zu differenzieren: Â

    Â Â 1. Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;Â Â

    Â Â 2. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH;Â Â

      3. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.   Â

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    (3) Achsen sind unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen Â

    symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen Â

    von Anhängern, die von Omnibussen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu Â

    berücksichtigen. Â

    (4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung Â

    die Mautabschnitte und die Mautabschnittstarife fest. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind der Â

    Grundkilometertarif, die in Abs. 2 angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des Â

    Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge sind kaufmännisch auf Â

    volle zehn Cent zu runden. Â

    (5) Die Mauttarife können im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Â

    Schutzes der Nachbarn und der Umweltverträglichkeit nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung differenziert werden. Auch Differenzierungen für einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien sind zulässig.

    (6) Für Mautabschnitte, die in § 10 Abs. 2 genannt sind oder deren Herstellung, Erweiterung und Â

    bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, kann der Bundesminister Â

    für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Â

    Verordnung höhere Mautabschnittstarife festsetzen. Â

    (7) Die Mauttarife haben den Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EGÂ Â

    zu entsprechen. Â

  12. Teil Â

    Zeitabhängige Maut Â

    Mautpflicht Â

    § 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Â

    Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt Â

    der zeitabhängigen Maut. Â

    (2) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind ausgenommen: Â

      1. A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Ãœbelbach, Â

      2. A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Rennweg, Â

      3. A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental Â

    und der Staatsgrenze im Karawankentunnel, Â

      4. A 13 Brenner Autobahn, Â

      5. S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen. Â

    (3) Mehrspurige Fahrzeuge mit zwei Achsen, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt-

    oder Überstellungskennzeichen führen, gelten als solche, deren...

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