ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSSTAATEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS UND DEN ANDEREN AN DER PARTNERSCHAFT FÜR DEN FRIEDEN TEILNEHMENDEN STAATEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen Österreichs wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 in Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags und die Staaten, welche die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-

Organisation am 10. Jänner 1994 in Brüssel ausgefertigte und unterschriebene Einladung zur Partnerschaft über den Frieden annehmen und die das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnen –

zusammen die Staaten darstellend, die an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen;

in der Erwägung, daß die Truppen eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens durch Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats entsandt und dort aufgenommen werden können;

eingedenk dessen, daß die Beschlüsse zur Entsendung und Aufnahme von Truppen auch weiterhin Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten sein werden;

in dem Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats festzulegen;

eingedenk des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1998 –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-

Truppenstatuts.

Artikel II

(1) Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses

Ãœbereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Ãœbereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.

Artikel III Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat,

dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.

Artikel IV Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig modifiziert werden.

Artikel V

(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet.

(2) Dieses Ãœbereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

(3) Dreißig Tage nach dem Tag, an dem drei...

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