Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Handwerks der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt Â

anzusehen:Â Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Â

      Bereich Maschinenbau, Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik oder Â

      eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen-

      Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt Â

      liegt, und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  3. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, Â

      deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Â

      Schwerpunkt liegt, und Â

    2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â

      gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â

    3. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  6. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik Â

      oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

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  7. Zeugnisse über Â

    1. eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â

    2. eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â

  8. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik Â

      oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Â

      § 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

      Handwerks der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als Â

      erfüllt anzusehen: Â

  9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  10. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Â

      Bereich Maschinenbau, Informatik, Telematik, Elektronik, Elektrotechnik oder...

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