Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. September 1975, mit der mehrere Verordnungen betreffend Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe geändert werden

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet:

Artikel I Die Verordnung BGBl. Nr. 190/1971 wird wie folgt geändert:

  1. In den Anlagen 1 (Buchhändler), 4 (Drogist),

    5 (Einzelhandelskaufmann), 6 (Großhandelskaufmann),

    11 (Musikalienhändler) und 15 (Waffen-

    und Munitionshändler) hat die Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß

    § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes jeweils zu lauten:

    „1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling 2— 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge 4— 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge 6— 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge 8— 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge 10—15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge 16—22 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge 23—30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge

    über 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 26% derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)"

  2. In der Anlage 3 (Bürokaufmann) hat die Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes zu lauten:

    „1— 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling 5— 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge 9—17 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge 18—27 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge 28—38 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge 39—50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

    über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 12°/o derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)"

  3. In der Anlage 7 (Industriekaufmann) hat die Tabelle in den Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes zu lauten:

    „1— 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling 6—10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge 11—20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge 21—30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge 31—40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge 41—50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

    über 50 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 12% derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)"

  4. In den...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT