Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. April 1982, mit der mehrere Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden, geändert werden

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.

Nr. 215, betreffend die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen."

Artikel II Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.

Nr. 231, betreffend die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Naturblumenbinder und -händler [jetzige Bezeichnung: Blumenbinder und -händler (Florist)] wird wie folgt geändert:

  1. An die Stelle der Worte „Naturblumenbinder und -händler" haben in der Überschrift der Verordnung sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 die Worte „Blumenbinder und -händler (Florist)" zu treten.

  2. Nach § 4 ist einzufügen:

    „Zusatzprüfung

    § 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) abgelegt werden.

    Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

    zu umfassen.

    (2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

  3. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.

    Artikel III Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.

    Nr. 261, betreffend die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner

    (jetzige Bezeichnung: Friedhofs- und Ziergärtner)

    wird wie folgt geändert:

  4. An die Stelle der Worte „Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner" haben in der Überschrift der Verordnung sowie in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6

    Abs. 1 die Worte „Friedhofs- und Ziergärtner" zu treten.

  5. § 5 hat zu lauten:

    „Zusatzprüfung

    § 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner

    (Garten- und Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

    „Fachgespräch" zu umfassen.

    (2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Blumenbinder und -händler

    (Florist)" kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

    zu umfassen.

    (3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2

    Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

    (4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2

    sinngemäß."

    Artikel IV Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.

    Nr. 262, betreffend die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer wird wie folgt geändert:

    § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"

    ist die Verwendung von Formeln und Tabellenbehelfen zulässig."

    Artikel V Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

    Nr. 265, betreffend die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser in der Fassung der Verordnung BGBl.

    Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert:

    § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Universalschweißer oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden.

    Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

    „Fachgespräch" zu umfassen."

    Artikel VI Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

    Nr. 266, betreffend die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser in der Fassung der Verordnung BGBl.

    Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert:

    § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser,

    Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

    zu umfassen."

    Artikel VH Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

    Nr. 268, betreffend die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher in der Fassung der Verordnung BGBl.

    Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert:

    § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker, Formenbauer,

    Mechaniker, Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden.

    Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen."

    Artikel VIII Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.

    Nr. 429, betreffend die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker wird wie folgt geändert:

    § 5 hat zu lauten:

    „Zusatzprüfung

    § 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Drucker, Kupferdrucker oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Flachdrucker abgelegt werden.

    Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

    zu umfassen.

    (2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

    (3) Nach erfolgreich...

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