Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) und die Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten geändert werden

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für

öffentliche Leistung und Sport verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien), BGBl. Nr. 604/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 329/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 dritter Satz lautet:

    „§ 7 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ist anzuwenden.“

  2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) § 3 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel II Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten, BGBl.

    Nr. 227/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:

  3. Im § 2 Abs. 1 werden a) in der Z 1 der Betrag von „260 S“ durch den Betrag von „18,9 €“ ersetzt;

    1. in der Z 2 der...

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