Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

IV Änderung des Pensionsgesetzes 1965

V Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes VI Änderung des Poststrukturgesetzes VII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

VIII Aufhebung von Rechtsvorschriften Artikel I

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 53 Abs. 2 Z 5 lautet:

    „5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe,“

  2. § 60 lautet samt Überschrift:

    „Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe

    § 60. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,

  3. eine Dienstkleidung zu tragen oder 2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder einer Dienstkarte auszuweisen.

    (2) Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:

  4. ein Lichtbild,

  5. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,

  6. die Dienstnummer,

  7. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

  8. den Vor- und Familiennamen,

  9. einen allfälligen akademischen Grad,

  10. den Amtstitel.

    (3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,

  11. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,

    a) die Dienstkleidung zu tragen oder b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis oder der Dienstkarte auszuweisen,

  12. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,

  13. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten die Dienstkarte aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.

    (4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

    (5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,

    Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.“

  14. § 80 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise,

    Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.“

  15. Die §§ 152 und 152a werden durch folgenden § 152 ersetzt:

    „Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen Dienst

    § 152. (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel „Militärperson“ vorgesehen.

    (2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

  16. In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst,

    Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, General;

  17. in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant,

    Oberst, Brigadier, Divisionär, Korpskommandant;

  18. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter,

    Vizeleutnant;

  19. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;

  20. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst;

  21. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major;

  22. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;

  23. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister, Oberwachtmeister;

  24. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;

  25. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.“

    (3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden

    (außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung

    „des Generalstabsdienstes“, „des Intendanzdienstes“, „des höheren militärtechnischen Dienstes“, „des höheren militärfachlichen Dienstes“ oder der Zusatz „…arzt“, „…apotheker“ oder „…veterinär“ hinzuzufügen.

    (4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen „Oberarzt“, „Primararzt d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder „Ärztlicher Leiter d.“ (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt)

    vorgesehen werden.

    (5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Abs. 2 folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

    Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militärgeneralvikar,

    Militärsuperintendent, Militärbischof.

    (6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

    (7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen.

    Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.

    (8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

    (9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1

    und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1

    in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.“

  26. § 152c Abs. 9 lautet:

    „(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.“

  27. Dem § 247 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

    „(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 159

    1. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

      (7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152

    2. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.“

  28. Dem § 256 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale

    Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

  29. § 271 lautet:

    „§ 271. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.

    (2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.“

  30. Dem § 278 wird folgender Abs. 35 angefügt:

    „(35) § 53 Abs. 2 Z 5, § 60 samt Überschrift, § 80 Abs. 1, § 152 samt Überschrift, § 152c Abs. 9,

    § 247 Abs. 6 und 7, § 256 Abs. 4 und § 271  sowie  Anlage  1  Z 1.2.5  lit. c,  Z 1.3.3  lit. c,  Z 13.13  samt

    Überschrift, Z 13.14 lit. b und Z 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt § 152a samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

    9a. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c wird nach dem Ausdruck „der Präsidialsektion,“ der Ausdruck „der Sektion I  (Wirtschaftspolitik),“ eingefügt und es entfällt der Ausdruck „der Sektion X (Wirtschaftspolitik),“.

    9b. In der Anlage I Z 1.3.3 lit. c entfällt der Ausdruck „der Sektion VII (Oberste Bergbehörde – Roh- und Grundstoffe),“ und wird nach dem Ausdruck „der Sektion IX (Technik und Innovation),“ der Ausdruck

    „der Sektion X (Tourismus und Freizeitwirtschaft)“ eingefügt.

  31. Anlage 1 Z 13.13 lautet samt Ãœberschrift:

    „Ausbildung und Verwendung 13.13. (1)

    1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse aa) der Z 2.11 oder bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde...

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