Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Richterdienstgesetzes Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Art. I erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Auf die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen des Richterdienstgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.“

  2. Im Art. II wird die Wortfolge „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ durch die Wortfolge

    „des Bundes-Verfassungsgesetzes“ ersetzt.

  3. Im Art. IV Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Richter der Gehaltsgruppen II und III“ durch die Wortfolge „der Richter der Gehaltsgruppen R 2, R 3, II und III“ ersetzt.

  4. Nach Art. VI wird folgender Art. VII eingefügt:

    „Artikel VII Mitwirkung bei Ernennungen Bei der Besetzung von Planstellen ist § 3 Abs. 6 und 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

    BGBl. Nr. 333, sinngemäß anzuwenden.“

  5. § 5 letzter Satz lautet:

    „Ich gelobe, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“

  6. § 9a Abs. 8 lautet:

    „(8) Der Rechtsanwalt hat für jeden in seiner Kanzlei oder in seinem Auftrag verbrachten Arbeitstag des Richteramtsanwärters 75 vH eines Zweiundzwanzigstels des Gehaltes (§ 67) eines Richteramtsanwärters an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen. Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76a oder mit Teilauslastung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes – EKUG, BGBl. Nr. 651/

    1989, ist von den gemäß § 76d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen. Die Überweisung hat jeweils bis längstens 20. des nächsten Kalendermonates zu erfolgen. Dem Rechtsanwalt ist es untersagt, dem Richteramtsanwärter für dessen Tätigkeit ein Entgelt zu geben; ebenso ist es dem Richteramtsanwärter untersagt, für seine Tätigkeit beim Rechtsanwalt von diesem oder von anderen Personen ein Entgelt anzunehmen.“

  7. Im § 9b Abs. 1 wird das Zitat „§ 22“ durch das Zitat „§ 30“ ersetzt.

  8. Im § 28 Abs. 2 wird die Wendung „das Säumnis“ durch die Wendung „die Säumnis“ ersetzt.

  9. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.“

  10. § 33 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes sind zwischen Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeiten nur soweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden sind.“

  11. § 53 Abs. 4 entfällt.

  12. § 57 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Der Richter ist der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und hat die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten.“

  13. Die §§ 65 bis 68e werden durch folgende §§ 65 bis 68c ersetzt:

    „Planstellen und ihre besoldungsrechtliche Zuordnung

    § 65. Für Richter sind nachstehende Planstellen und Gehaltsgruppen oder feste Gehälter vorgesehen:

    Sprengelrichter

    § 65a.  (1)  Die  Zahl  der  Sprengelrichter  eines  Oberlandesgerichtssprengels  darf  2 vH  der  bei  den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten für folgende Aufgaben einsetzen:

  14. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,

  15. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,

  16. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,

  17. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern.

    (2) Für die Sprengelrichter dürfen keine eigenen Gerichtsabteilungen eröffnet werden.

    Gehalt des Richters

    § 66. (1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

    Ein festes Gehalt gebührt:

  18. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 114215 S,

  19. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 113802 S,

  20. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 125678 S.

    (2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit. Die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von acht Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8

    Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

    (3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

    (4) Der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

    (5) Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben 1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,

  21. durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.

    (6) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.

    (7) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,

  22. wenn der Richter entlassen wird,

  23. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,

  24. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

    (8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:

  25. Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von der Vorrückung oder auf Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,

  26. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,

  27. eine auf „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.

    § 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.

    (9) Die Minderung der Bezüge tritt mit Rechtskraft der gemäß den §§ 104 Abs. 1 lit. c und 106

    verhängten Disziplinarstrafe ein.

    (10) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich,

    wenn sich nicht aus Abs. 11 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

    (11) Abweichend vom Abs. 10 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe R 2 nach Maßgabe der gemäß Abs. 2 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe R 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vier Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 2 ergeben.

    (12) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7

    eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und in der Gehaltsstufe 8 auf das Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsgruppe R 2.

    Gehalt des Richteramtsanwärters

    § 67. Das Gehalt beträgt 1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 23594 S und 2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 24253 S.

    § 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.

    Dienstzulage

    § 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  28. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind.................................................................. 1500 S,

  29. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind...

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