Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1981 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metallschleifer und Galvaniseure (Metallschleifer-Meisterprüfungsordnung)

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst — verordnet:

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Metallschleifer und Galvaniseure (§ 94 Z 56 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Herrichten von Filz- und Polierscheiben,

  2. Abrichten,

  3. Auftragen von Schmirgel,

  4. Schleifen,

  5. Polieren,

  6. Glänzen,

  7. Arbeiten an galvanischen Standbädern,

  8. Färben von Metallen.

    (2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

  9. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

    (3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

    vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

    Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

    § 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

    (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben in diesem Gegenstand muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

    (3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 5), Arbeitskunde

    (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

    (4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren Lehranstalt für Kunststofftechnik ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

    Fachrechnen

    § 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  10. Flächen-, Inhalts- und Gewichtsberechnungen,

  11. Schichtdickenberechnungen,

  12. Drehzahlberechnungen.

    Werkstoffkunde

    § 5. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind...

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