Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Parteiengesetz und das Bundesgesetz, min; dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbendem Parteien im Nationalrat erleichtert wird, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 569/1979

wird geändert wie folgt:

In § 2 Abs. 2 lit. a sind die Worte „fünf Millionen Schilling" durch die Worte „sechs Millionen Schilling"

zu ersetzen.

Artikel II Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird, BGBl. Nr. 286/1963, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1980, wird geändert wie folgt:

  1. Im Titel sind die Worte „im Nationalrat"

    durch die Worte „im National- und Bundesrat" zu ersetzen.

  2. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten."

  3. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen:

    „§ 2 a. Jedem Klub gebührt weiters für je angefangene zehn Mitglieder des Bundesrates ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von einem Vertragsbediensteten des Bundes der...

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