Bundesgesetz vom 8. Juni 1988, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten,

BGBl. Nr. 101/1959, wird wie folgt geändert:

  1. § 10 (Grundsatzbestimmung) lautet:

    „§ 10. Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/1959 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde."

  2. § 16 Abs. 1 lautet:

    „(1) An den zweisprachigen Volksschulen

    (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten drei Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der vierten Schulstufe an ist der Unterricht — unbeschadet des Abs. 2 — in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen."

  3. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:

    „§ 16 a. Für die zweisprachigen Volksschulen

    (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des § 14 Abs. 1 folgende Sonderbestimmungen:

  4. Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 3. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen; Vorschulgruppen mit einem Unterricht an drei Tagen dürfen ab vier Schülern geführt werden;

  5. sind auf der 1. bis 3 Schulstufe mindestens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf diesen Schulstufen Parallelklassen zu führen;

  6. in Klassen der 1. bis 3. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, ist ein weiterer Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion)

    für 14 Wochenstunden zu bestellen (Zweitlehrer);

    sofern zur Erreichung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Einsatz des Zweitlehrers in dieser Verwendung in einer weiteren Klasse erforderlich ist, ist das Ausmaß

    der Verwendung als Zweitlehrer in den einzelnen Klassen mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz entsprechend zu vermindern,

    wobei das Ausmaß die Hälfte...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT