Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1971 betreffend die Prüfung für den Dienstzweig ?Höherer Ministerialdienst und höherer Verwaltungsdienst beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof"

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet:

§ 1. Die im zweiten Satz der Anstellungserfordernisse zum Dienstzweig „Höherer Ministerialdienst und höherer Verwaltungsdienst beim Rechnungshof, Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof" vorgesehene Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Durch die schriftliche Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

in einer Verwaltungsangelegenheit einen Bescheid zu erlassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit 4 Stunden zu bemessen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der Prüfung umfaßt die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und jene Verwaltungsverfahrensgesetze,

die der Kandidat in seiner künftigen...

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