Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen geändert wird

493. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen geändert wird

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

?3a. Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen,?

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) § 1 Z 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.?

H...

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