Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

58. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge ?Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zwei, und zwar? durch die Wortfolge ?Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft zwei, und zwar je einer? ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 1 Z 3 wird in der Einleitung der Ausdruck ?Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur? durch den Ausdruck ?Bundesministerium für Bildung und Frauen? ersetzt.

3. Im § 13 Abs. 1 Z 3 lit. c wird die Wortfolge ?Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer? durch das Wort ?Hochschullehrpersonen? ersetzt.

4. Im § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d wird der Ausdruck ?Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur? durch den Ausdruck ?Bundesministerium für Bildung und Frauen? sowie die Wortfolge ?die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer? durch die Wortfolge ?die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen? ersetzt und entfällt die Wortfolge ?sowie Beamtinnen oder Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek?.

5. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:

?4. beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft drei, und zwar je einer für
a) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
c) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,?

6. § 13 Abs. 1 Z 6 entfällt. Die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung ?6.?.

7. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck ?Obersten Gerichtshof? der Ausdruck ? , beim Bundesministerium für Familien und Jugend? eingefügt.

8. Im § 15 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck ?19. Lebensjahr? durch den Ausdruck ?15. Lebensjahr? ersetzt.

9. Im § 15 Abs. 5a wird das Zitat ?§ 6c? durch das Zitat ?§ 6c Abs. 1? ersetzt.

10. Im § 20...

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