Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden

177. Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

?§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.?

2. § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.?

2a. § 21b Z 8 lautet:

?8. Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;?

3. In § 21b werden die Z 14 bis 16 durch folgende Z 14 bis 17 ersetzt:

?14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
16. Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.?

4. § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 lautet:

?8. Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,
9. Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes und?

5. § 21c wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Auf außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben, wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.?

6. In § 21d Abs. 1 wird das Zitat ?§ 21c Abs. 1 Z 1 bis 7? durch das Zitat ?§ 21c Abs. 1? ersetzt.

7. In § 21d Abs. 2 Z 7 wird das Wort ?Lebendgewicht? durch das Wort ?Schlachtgewicht? ersetzt.

8. § 21d Abs. 2 Z 9 und 10 lautet:

?9. Gemüse und Obst, im Gewächshaus gezogen ... 727,00 ? je ha
10. Gemüse, im Folientunnel gezogen ????? 509,00 ? je ha?

9. In § 21d Abs. 2 entfällt am Ende der Z 17 der Punkt und es wird folgende Z 18 angefügt:

?18. Wein ?????????????????.. 1,50 ? je 100 l Wein oder einer entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie 1,50 ? je 100 l Wein laut Bestandsmeldung oder Begleitpapieren.?

10. In § 21d werden die Abs. 3 und 4 durch folgende Abs. 3 bis 6 ersetzt:

?(3) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Abs. 2 angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Abs. 2 im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu...

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