Bundesgesetz, mit dem das AWG 2002 geändert wird (AWG-Novelle Verpackung)

193. Bundesgesetz, mit dem das AWG 2002 geändert wird (AWG-Novelle Verpackung) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 13f folgende Einträge zu den §§ 13g bis 13i eingefügt:

?§ 13g. Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen
§ 13h. Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen
§ 13i. Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck?

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 29a folgende Einträge zu den §§ 29b und 29c eingefügt:

?§ 29b. Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
§ 29c. Sammelverträge für Haushaltsverpackungen
§ 29d. Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
§ 29e. Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 30 und wird nach § 30 folgender Eintrag zu § 30a eingefügt:

?§ 30. Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen
§ 30a. Verpackungskoordinierungsstelle?

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 32:

?§ 32. Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme?

5. Nach § 13f werden folgende §§ 13g bis 13i samt Überschriften eingefügt:

?Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen

§ 13g. (1) Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:

1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,
2. Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
3. Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter,
4. Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
5. Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben.

(2) Primärverpflichtete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13h an einem gemäß den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

(3) Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfällt

1. in dem Umfang, in dem eine vorgelagerte Vertriebstufe nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnimmt; der Primärverpflichtete hat die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und
2. für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen); gleiches gilt für Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
3. für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren.

(4) Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, hat der Primärverpflichtete nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.

Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen

§ 13h. (1) Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,

1. die folgende Größe aufweisen:
a) eine Fläche bis einschließlich 1,5 m2 oder
b) im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern oder
c) im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS ? zB Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit
und
2. üblicherweise
a) in privaten Haushalten oder
b) in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen
anfallen.
Weiters gelten Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, Tragetaschen und Knotenbeutel unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Verkaufsverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen, gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern die Z 2 zutrifft.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfällt. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Abs. 1 Z 1 entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Abs. 1 Z 2 anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

1. eine Auflistung der betroffenen Verpackungen,
2. eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und
3. eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen, gegebenenfalls gegliedert nach Branchen oder Produktgruppen.
Der zeitliche Geltungsbereich einer derartigen Verordnung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen.

(3) Als gewerbliche Verpackungen gelten:

1. Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Abs. 1 sind,
2. Verpackungen aus Papier, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen,
3. Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und
4. der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs. 2 als in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.

Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck

§ 13i. Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des § 13g Abs. 1 von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.?

6. Im § 29 Abs. 2 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

?7a. ein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern mehrere Geschäftsfelder im Sinne des § 32 Abs. 3 betrieben werden;?

7. Im § 29 Abs. 2 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

?8a. ein effektives Kontrollkonzept betreffend die Teilnehmer, das zumindest 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie einbezieht und die Überprüfung von Teilnehmern nach dem Zufallsprinzip binnen drei Jahren vorsieht; dabei sind die entrichteten Teilnahmeentgelte je Tarifkategorie einzubeziehen; zum dem der Kundmachung folgenden Tag genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dieses Kontrollkonzept bis spätestens 1. Jänner 2015 vorzulegen;?

8. Im § 29 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge ?drei Promille? durch die Wortfolge ?0,5 Prozent? ersetzt.

9. Im § 29 werden nach Abs. 4b folgende Abs. 4c und 4d eingefügt:

?(4c) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß § 29 Abs. 4 Z 4 aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 4a zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen, der erstmals innerhalb einer angemessenen Frist ab 1. Jänner 2015 und in der Folge zumindest alle 5 Jahre neu zu bestellen ist. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.

(4d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen, wie insbesondere

1. Vorgaben über die Art der Sammlung sowie der technischen Spezifikationen, zB die Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten
...

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