Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

82. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 7 wird jeweils der Begriff ?Personalvertretungs-Aufsichtskommission? durch den Begriff ?Personalvertretungsaufsichtsbehörde? ersetzt.

1a. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge ?und beim Obersten Gerichtshof? durch die Wortfolge ?, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzkommission? ersetzt.

1b. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge ?und beim Obersten Gerichtshof? durch die Wortfolge ?, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde? ersetzt.

2. In § 20 Abs. 2 werden der vorletzte und der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:

?Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.?

3. In § 20 Abs. 13 entfällt die Wortfolge ? ; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden?.

3a. In § 21 Abs. 6 und in § 26 Abs. 4 entfällt jeweils der letzte Satz.

4. In § 22 Abs. 8 wird der Begriff ?Personalvertretungs-Aufsichtskommission? durch den Begriff ?Personalvertretungsaufsichtsbehörde? und der Klammerausdruck ?(§ 41 Abs. 1 bis 4)? durch den Klammerausdruck ?(§ 41 Abs. 1 bis 3)? ersetzt.

5. In § 23 Abs. 2 lit. e wird das Zitat ?§ 41 Abs. 4? durch das Zitat ?§ 41 Abs. 2? ersetzt.

6. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 39 bis 41f lauten:

?Aufsicht über die Personalvertretung

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 39. (1) Beim Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge ?Aufsichtsbehörde? genannt) einzurichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.

(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht...

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