Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014)
43. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes im 3. Teil:
?3. Abschnitt | Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen? |
2. § 5 Abs. 2 lautet:
?(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
1. | Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, |
2. | Angehörige der Gemeindewachkörper, |
3. | Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und |
4. | sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.? |
3. § 9 Abs. 1 lautet:
?(1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.?
4. In § 16 Abs. 2 wird in der Z 4 das Wort ?ausschließlichen? durch das Wort ?ausschließlich? ersetzt und in der Z 5 werden am Ende das Wort ?oder? und folgende Z 6 angefügt:
?6. | nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,? |
5. In § 22 Abs. 1 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
?6. | von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen).? |
6. In der Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes im 3. Teil wird nach dem Wort ?Gewalt? die Wortfolge ?und Rassismus? eingefügt.
7. In § 49a wird in Abs. 1 nach der Wortfolge ?für Eigentum in großem Ausmaß? die Wortfolge...
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