Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014)

43. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes im 3. Teil:

?3. Abschnitt Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen?

2. § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.?

3. § 9 Abs. 1 lautet:

?(1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.?

4. In § 16 Abs. 2 wird in der Z 4 das Wort ?ausschließlichen? durch das Wort ?ausschließlich? ersetzt und in der Z 5 werden am Ende das Wort ?oder? und folgende Z 6 angefügt:

?6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,?

5. In § 22 Abs. 1 wird in der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

?6. von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen).?

6. In der Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes im 3. Teil wird nach dem Wort ?Gewalt? die Wortfolge ?und Rassismus? eingefügt.

7. In § 49a wird in Abs. 1 nach der Wortfolge ?für Eigentum in großem Ausmaß? die Wortfolge...

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