Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2013)
309. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (GuK-EWRV-Novelle 2013) Auf Grund des § 29 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 ? GuK-EWRV 2008, BGBl. II Nr. 193/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 1 ? Umsetzung von Gemeinschaftsrecht? durch die Zeile ?§ 1 ? Umsetzung von Unionsrecht? ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 8 ? Erworbene Rechte ? Slowenien? durch die Zeile ?§ 8 ? Erworbene Rechte ? Slowenien und Kroatien? ersetzt.
3. § 1 samt Überschrift lautet:
?Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. Durch diese Verordnung werden
1. | die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368, sowie |
2. | das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012, S. 51, |
in österreichisches Recht umgesetzt.? |
4. § 8 samt Überschrift lautet:
?Erworbene Rechte ? Slowenien und Kroatien
§ 8. Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern
1. sie eine Ausbildung abschließen, die
a) | im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und |
b) | im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 |
begonnen wurde, | |
2. | von der zuständigen slowenischen bzw. kroatischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im slowenischen bzw. kroatischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien bzw. Kroatien angeführte Ausbildungsnachweis und |
3. | eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der |
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