Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden

502. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet:

Sonstige Grenzübergangsstellen

§ 1. (1) Die in den Anlagen A bisH angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.

(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.

(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:

1. Anlage A: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;
2. Anlage B: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;
3. Anlage C: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;
4. Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;
5. Anlage E: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
6. Anlage F: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;
7. Anlage G: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;
8. Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mikl-Leitner

BGBl. II Nr. 502/2013

Bundeskanzleramt -...

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