Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden
502. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet:
Sonstige Grenzübergangsstellen
§ 1. (1) Die in den Anlagen A bisH angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.
(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.
(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:
1. | Anlage A: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland; |
2. | Anlage B: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein; |
3. | Anlage C: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien; |
4. | Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien; |
5. | Anlage E: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft; |
6. | Anlage F: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik; |
7. | Anlage G: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik; |
8. | Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn. |
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Mikl-Leitner
Bundeskanzleramt -...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN