Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Handwerks der Tischler (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  2. Zeugnis über Â

    1. den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Â

      Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und Holztechnik liegt, und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  3. Zeugnis über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und Holztechnik oder Kunst und Design Â

      mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Meisterklasse Â

      oder einer Meisterschule oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Tischlerei Â

      mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â

      gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â

    3. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  6. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens Â

      dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  7. Zeugnisse über Â

    1. eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â

    2. eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â

  8. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens Â

      dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

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    2. eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Â

      § 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

      Handwerks der Modellbauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  9. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â

  10. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer Meisterklasse oder einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Tischlerei liegt, und Â

    2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â

      gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â

    3. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  11. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens...

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