Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Handwerks der Tischler (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
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Zeugnis über Â
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den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Â
Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und Holztechnik liegt, und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnis über Â
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den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Innenraumgestaltung und Holztechnik oder Kunst und Design Â
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Meisterklasse Â
oder einer Meisterschule oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Tischlerei Â
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â
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eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens Â
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â
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eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischlerei oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens Â
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Â
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Handwerks der Modellbauer (§ 94 Z 71 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer Meisterklasse oder einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Tischlerei liegt, und Â
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die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â
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eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens...
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