Bundesgesetz vom 26. November 1954, betreffend die Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 6/1954, womit die Überwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf bis 31. Dezember 1954 erhöht wird, wird abgeändert wie folgt:

Im § 1 tritt an die Stelle der Zeitangabe

„31. Dezember 1954" die Zeitangabe „31. Dezember 1955".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1955

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen...

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