Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend die Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes wird verordnet: Â

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum Â

Rechtsform Â

§ 1. Das Naturhistorische Museum (NHM) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Â

Bundes, die mit In-Kraft-Treten dieser Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Â

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des NHM Â

§ 2. (1) Gemäß Bundesmuseen-Gesetz sind die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung,

die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Â

Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit allgemeine Zielsetzung des NHM. Â

(2) Die spezifischen Zielsetzungen des NHM leiten sich aus den in § 5 angeführten Forschungs- und Â

Sammlungsbereichen ab, welche nach aktuellen wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen Â

und Methoden bewahrt, ausgebaut, erforscht und der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen. Das NHM Â

versteht sich als Ort einer zeitgemäßen Auseinandersetzung mit natur- und kulturgeschichtlichen sowie Â

aktuellen ökologischen Fragestellungen. Â

Aufgabenkatalog Â

§ 3. Die Aufgaben des NHM sind: Â

  1. den Sammlungsbestand in bestmöglichem Zustand zu bewahren und nach sammlungspolitischen Â

Schwerpunkten und Zielsetzungen zu erweitern und zu ergänzen. Dazu gehören konservatorische Â

und sicherheitstechnische Maßnahmen zur Aufbewahrung und Präsentation der Objekte; Â

  2. die Sammlungen wissenschaftlich zu erschließen, wozu unter anderem auch Inventarführung und Â

Dokumentation zählen; Â

  3. im Rahmen der Forschungsschwerpunkte und -zielsetzungen des NHM wissenschaftliche Forschungen und Beratungen durchzuführen sowie wissenschaftliche Stellungnahmen abzugeben; Â

  4. die Forschungsergebnisse in geeigneter Form zu veröffentlichen; Â

  5. am nationalen und internationalen Fachdiskurs aktiv teilzunehmen im Wege des Austausches von Â

Forschungsergebnissen sowie der Beteiligung an Einzelprojekten und wissenschaftlichen Kooperationen mit entsprechenden Forschungseinrichtungen, Museen und Universitäten im In- und Â

Ausland;Â Â

  6. die Sammlungsschwerpunkte im Schaubereich in einen natur- und/oder kulturgeschichtlichen Â

Kontext zu stellen, um deren Besonderheiten, Qualität und Vielfalt – auch außerhalb der ständigen Schausammlungen – zu präsentieren und/oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorzustellen;

7. Ort einer lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit kultur- und naturgeschichtlichen Â

Phänomenen und Zeugnissen im ökologisch-evolutiven Zusammenhang sowie zeitgemäßen ökologischen Fragestellungen zu werden und insbesondere mit Schulen, Einrichtungen für Kinder Â

und Jugendliche und der Erwachsenenbildung zusammenzuarbeiten;Â Â

  8. den Museumsbetrieb sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen und in Zusammenarbeit Â

mit Sponsoren, Mäzenen und Förderern sowie durch eigene Aktivitäten den Eigendeckungsbei-

   Â

trag nachhaltig zu erhöhen; Sponsorenverträge oder Zuwendungen, welche die Glaubwürdigkeit Â

des Museums in Umweltfragen mindern oder die wissenschaftliche Meinungsfreiheit beeinträchtigen könnten, sind nicht zu akzeptieren; Â

  9. das NHM in das Bewusstsein seines Umfeldes einzubinden und darauf hinzuwirken, dass das Â

NHM nicht nur als Ort der Wissenschaft und Forschung aufgefasst wird, sondern auch als Ort der Â

Begegnung aller Altersgruppen und Bildungsschichten der Gesellschaft;Â Â

  10. das Erscheinungsbild des Museums als Dokument der Würde und Wertschätzung der Natur Â

sicherzustellen. Â

Aufbau und Organisation Â

§ 4. (1) Das NHM wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet, die/der den Titel Â

Generaldirektor/in des NHM trägt. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird durch eine/n von Â

ihr/ihm im Einvernehmen mit dem Kuratorium bestellte/n Stellvertreter/in unterstützt, die/der gleichzeitig Â

auch Stellvertreter/in der Generaldirektorin/des Generaldirektors des NHM mit der Funktionsbezeichnung Â

„Vizedirektor/in“ ist. Die Rechte und Pflichten der Generaldirektorin/des Generaldirektors und seines Â

Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin sind in der Geschäftsordnung des NHM geregelt. Wiederbestellungen Â

sind möglich. Â

(2) Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient, in sinngemäßer Anwendung des Â

GmbH-Gesetzes, ein vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium,

dem die Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM und Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung,

Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung zur Zustimmung vorgelegt werden müssen. Â

Bereichsgliederung und Organisationsstruktur Â

§ 5. (1) Die organisatorischen Einheiten des NHM sind: Â

1.  Der wissenschaftliche Bereich (Forschungs- und Sammlungsbereich) Â

1.1. Die wissenschaftlichen Abteilungen Â

  Mineralogisch-Petrographische Abteilung  Â

Geologisch-Paläontologische Abteilung  Â

  Botanische Abteilung  Â

  Erste Zoologische Abteilung (Wirbeltiere) Â

  Zweite Zoologische Abteilung (Insekten) Â

  Dritte Zoologische Abteilung (andere Wirbellose) Â

  Anthropologische Abteilung  Â

Prähistorische Abteilung  Â

  Karst- und höhlenkundliche Abteilung  Â

Abteilung für Ökologie Â

1.2. Institute Â

Staatliches Edelsteininstitut Â

  (der Mineralogisch-Petrographischen Abteilung zugeordnet) Â

Nationalparkinstitut Â

  (der Abteilung für Ökologie zugeordnet) Â

2. Supportbereich Â

2.1. Fachabteilungen Â

  Abteilung für Ausstellung und Bildung Â

Abteilung Bibliotheken Â

  Abteilung Archiv und Wissenschaftsgeschichte Â

3.  Verwaltung und Öffentlichkeitsbereich mit Generaldirektion Â

3.1. Generaldirektion Â

3.2. Verwaltung Â

3.3. Fachabteilungen Â

  Public Relations und Marketing Â

Profit Center Â

(2) Zur Steigerung der Effizienz und Effektivität ist eine Organisationsstruktur notwendig, die jedem Â

Bereich das erforderliche Maß an Gestaltungsspielraum und Eigenverantwortung einräumt. Gleichzeitig Â

ist durch die laufende oder projektbezogene Kooperation...

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