Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990 geändert wird (Musterschutzgesetz-Novelle 2003)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Â

Nr. 772/1992 und BGBl. I Nr. 143/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 1 lautet: Â

    „§ 1. (1) Für Muster, die neu sind und Eigenart haben (§§ 2, 2a) und weder gegen § 2b noch die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, kann nach diesem Bundesgesetz Musterschutz erworben werden. Muster, die unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fallen, werden nicht geschützt. Â

    (2) Muster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder Â

    eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Â

    Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Â

    (3) Erzeugnis im Sinne des Abs. 2 ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich

    – unter anderem – von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden Â

    sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis. Â

    (4) Ein komplexes Erzeugnis im Sinne des Abs. 3 ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die Â

    sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann. Â

    (5) Musterrechte, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster,

    ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2002, S 1, erworben werden, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbenen Musterrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Musterwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Ãœbrigen sind die Vorschriften des Â

    VII. Abschnittes anzuwenden.“ Â

  2. § 2 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „Neuheit und Eigenart Â

    § 2. (1) Ein Muster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des Musters Â

    zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag kein identisches Muster zugänglich gemacht worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur Â

    in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Â

    (2) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft,

    von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, Â

    das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist. Â

    (3) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers bei der Â

    Entwicklung des Musters berücksichtigt. Â

    (4) Das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt Â

    oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bau-

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    element, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung Â

    sichtbar bleibt und soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Â

    Neuheit und Eigenart erfüllen. Â

    (5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des Abs. 4 bedeutet die Verwendung durch den Â

    Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur.“ Â

  3. Nach § 2 werden folgender § 2a und folgender § 2b samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „§ 2a. (1) Im Sinne des § 2 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach Â

    der Registrierung oder auf sonstige Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder aus Â

    anderen Gründen offenbart wurde, es sei denn, dass dies den im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Â

    Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf nicht vor dem Tag der Anmeldung Â

    zur Registrierung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag bekannt Â

    sein konnte. Ein Muster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich Â

    einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart Â

    wurde. Â

    (2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 unberücksichtigt, wenn das Muster der Öffentlichkeit nicht früher als zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht wird, und zwar: Â

  4. durch den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Schöpfers oder seines Rechtsnachfolgers oder Â

  5. als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Schöpfer oder seinen Rechtsnachfolger. Â

    Durch ihre technische Funktion bedingte Muster und Muster von Verbindungselementen Â

    § 2b. (1) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, Â

    die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. Â

    (2) Ein Recht an einem Muster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die Â

    zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Â

    Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum Â

    angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen. Â

    (3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht unter den im § 2 festgelegten Voraussetzungen ein Recht an einem Â

    Muster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander Â

    austauschbaren Teilen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.“ Â

  6. § 3 lautet: Â

    „§ 3. Ein Muster ist vom Musterschutz ausgeschlossen, wenn es mit einem früheren Muster kollidiert,

    das der...

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