Bundesgesetz vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen Der Nationalrat hat beschlossen: Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Unter Dienstnehmerinnen im Sinne des Abs. 1 sind auch Lehrlinge zu verstehen.

§ 2. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Beschäftigung im Verkehrswesen,

Rundfunk- und Fernmeldewesen, in Nachrichtenagenturen,

im Beherbergungswesen einschließlich einer damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, in untergeordnetem Umfang ausgeübten Verabreichungstätigkeit, in Verlagen täglich erscheinender Zeitungen, bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen,

Darbietungen oder Lustbarkeiten,

Filmaufnahmen, in Lichtspieltheatern und für die Beschäftigung des in Kranken-, Kur-, Wohlfahrts-

und Fürsorgeanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes neben den Angehörigen der Gesundheitsberufe unumgänglich notwendigen sonstigen Personals.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten des weiteren nicht für

  1. Dienstnehmerinnen des Bundes, der Bundesländer, der Gemeindeverbände und Gemeinden; sie gelten jedoch, soweit Abs. 1

    nichts anderes bestimmt, für Dienstnehmerinnen,

    die in Betrieben, bei Regiebauten oder in Kranken-, Kur-, Wohlfahrts-

    und Fürsorgeanstalten des Bundes,

    der Bundesländer, der Gemeindeverbände und Gemeinden beschäftigt sind;

  2. das weibliche pharmazeutische Personal in Apotheken;

  3. Ärztinnen;

  4. Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Krankenpflegegesetzes, BGBl.

    Nr. 102/1961, gelten;

  5. Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hebammengesetzes 1963, BGBl.

    Nr. 3/1964, gelten;

  6. Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, BGBl.

    Nr. 140/1948, gelten;

  7. Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl.

    Nr. 69/1955, gelten;

  8. Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes,

    BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

  9. Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften der Hausbesorgerordnung 1957,

    BGBl. Nr. 154, gelten;

  10. Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Privatkraftwagenführergesetzes,

    BGBl. Nr. 359/1928, gelten;

  11. Heimarbeiterinnen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961;

  12. Dienstnehmerinnen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben;

  13. Dienstnehmerinnen, die den Beruf eines Detektivs ausüben;

  14. Dienstnehmerinnen für die Zeit, in der sie Arbeiten als Messegestalter verrichten;

  15. Dienstnehmerinnen in Betrieben des Zimmer- und Gebäudereinigungsgewerbes,

    hinsichtlich der erforderlichen Arbeiten zur Reinigung der Straßenunterführungen sowie der Bahnstationen und der erforderlichen Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen;

  16. Dienstnehmerinnen in Betrieben des Rauchfangkehrergewerbes,

    hinsichtlich der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgeschriebenen Arbeiten, soweit diese nur in den Nachtstunden durchgeführt werden können;

  17. weibliche Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsanstalten sowie im Beratungsdienst eingesetzte weibliche Bedienstete von beruflichen...

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