Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 2. November 1989 über die Nachweispflicht für Sonderabfälle (Sonderabfallnachweisverordnung)

Auf Grund der §§ 15 und 17 bis 20 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1989, wird —

hinsichtlich des § 20 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft — verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufzeichnungs-,

Melde- und Nachweispflicht der Sonderabfallbesitzer für Sonderabfälle im Sinne des Sonderabfallgesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Sonderabfallbesitzer sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die als Sonderabfallerzeuger,

Sonderabfallsammler oder Sonderabfallbeseitiger tätig werden.

(2) Nicht als Sonderabfallsammler gilt, wer Sonderabfälle im direkten Auftrag des Sonderabfallbesitzers nur befördert und hiezu nach den einschlägigen gewerbe-, eisenbahn- und schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen befugt ist (Transporteur).

(3) Übergeber im Sinne dieser Verordnung ist der Sonderabfallbesitzer, der Sonderabfälle an einen anderen Sonderabfallbesitzer übergibt.

(4) Übernehmer im Sinne dieser Verordnung ist der Sonderabfallbesitzer, der Sonderabfälle von einem anderen Sonderabfallbesitzer übernimmt.

Sonderabfälle gelten dann als übernommen, wenn sie der Übernehmer erhält.

(5) Als Sonderabfallbesitzer-Nummer im Sinne dieser Verordnung gelten die dem Sonderabfallbesitzer zugeteilte Sonderabfallerzeuger-Nummer,

die zugeteilte Sonderabfallsammler-Nummer oder die zugeteilte Sonderabfallbeseitiger-Nummer.

(6) Die Sonderabfallbesitzer-Nummer besteht aus einer achtstelligen Ziffernfolge, an deren siebenter Stelle die Ziffer 1 (Sonderabfallerzeuger),

2 (Sonderabfallsammler) oder 3 (Sonderabfallbeseitiger)

steht und an deren achter Stelle die Ziffer 1

(Burgenland), 2 (Kärnten), 3 (Niederösterreich), 4

(Oberösterreich), 5 (Salzburg), 6 (Steiermark), 7

(Tirol), 8 (Vorarlberg) oder 9 (Wien) — für das Land, in welchem dem Sonderabfallbesitzer vom Landeshauptmann die Sonderabfallbesitzer-Nummer zugeteilt wurde — angeführt wird.

Allgemeine Aufzeichnungspflicht

§ 3. (1) Sonderabfallbesitzer haben, sofern sie nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen gemäß den §§ 5 bis 7 verpflichtet sind, für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Sonderabfalls zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von den

übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen. Nachzuweisen sind:

  1. die Art des Sonderabfalls durch Angabe der in der ÖNORM S 2100, ausgegeben am 1. Juni 1983, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer;

  2. die Masse des Sonderabfalls in Kilogramm;

  3. der den Sonderabfall erzeugende Produktions-

    oder Manipulationsprozeß oder der

    Übergeber (§ 2 Abs. 3);

  4. die Art der vorgenommenen Beseitigung oder der Übernehmer (§ 2 Abs. 4).

    (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind in Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine,

    Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssyste-

    men durch Sicherung auf externen Datenträgern

    (Magnetband, Disketten, Festwechselplatten und

    ähnliches), sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen sind getrennt nach den betreffenden Sonderabfallarten fortlaufend zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

    Meldepflicht der Sonderabfallerzeuger

    § 4. (1) Sonderabfallerzeuger, bei denen gefährliche Sonderabfälle (§ 16 des Sonderabfallgesetzes)

    anfallen, haben diesen Umstand binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann des Landes, in dem die gefährlichen Sonderabfälle anfallen, unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 zu melden. Diese Meldung hat 1. die Art des Sonderabfalls durch Angabe der in der ÖNORM S 2101, ausgegeben am 1. Dezember 1983, verwendeten Bezeichnung und Schlüsselnummer,

  5. die Menge des Sonderabfalls durch Angabe der Masse in Kilogramm der voraussichtlich pro Kalenderjahr anfallenden Sonderabfälle,

  6. Angaben darüber, wer die Sammlung oder die Beseitigung dieser Abfälle voraussichtlich durchführen wird, sowie 4. gegebenenfalls auf welche Art die Beseitigung erfolgt zu enthalten.

    (2) Wenn andere Sonderabfälle zu den bereits gemeldeten hinzukommen oder angezeigte Sonderabfälle nicht mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge der Sonderabfälle sich um mindestens 100...

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