Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Erfassung und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle (Sonderabfallgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Maßnahmen zur Erfassung und Beseitigung von Sonderabfällen,

die durch folgende Tätigkeiten anfallen:

  1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,

    BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 über die Betriebsanlagen unterliegen;

  2. den Bergbau;

  3. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz,

    BGBl. Nr. 196/1935, unterliegen;

  4. die Wartung und die Reparatur von Waffen,

    die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei,

    der Bundesgendarmerie, der Justizwache oder der Zollwache durchgeführt werden;

  5. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ausgeübt werden;

  6. Tätigkeiten, die dem § 1 des Rohrleitungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;

  7. den Betrieb von Eisenbahnen (§ 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich deren Hilfseinrichtungen (§ 18

    Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957), soweit diese Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;

  8. den Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1

    des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957)

    einschließlich deren Wartung und Reparatur sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen

    (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen),

    Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen,

    soweit diese Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;

  9. den Betrieb von Wasserfahrzeugen einschließlich deren Wartung und Reparatur,

    soweit diese Tätigkeiten nicht unter Z 1 fallen;

  10. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz,

    BGBl. Nr. 12/1973, und der Schifffahrtsanlagenverordnung,

    BGBl.

    Nr. 87/1973, unterliegen;

  11. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen (§ 3 Abs. 2

    1. a sublit. bb und lit. b sublit. bb und cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

    Nr. 242/1962) ausgeübt werden;

  12. den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen

    (§§ 32 f. des Wasserrechtsgesetzes 1959,

    BGBl. Nr. 215), soweit dabei Abfälle anfallen und diese nicht im Rahmen derselben schadlos beseitigt werden;

  13. den Betrieb von Dampfkesselanlagen (§ 1

    des Dampfkessel-Emissionsgesetzes-DKEG,

    BGBl. Nr. 559/1980), Druckgefäßen,

    Druckbehältern und Wärmekraftmaschinen

    (Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2

    des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948) einschließlich deren Wartung und Reparatur,

    soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine andere Ziffer fallen;

  14. den Betrieb von Kraftfahrzeugen (§ 2 Z 1

    des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267)

    einschließlich deren Wartung und Reparatur,

    soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine andere Ziffer fallen;

  15. den Betrieb von Krankenanstalten (§ 1 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.

    Nr. 1/1957), soweit dabei Abfälle anfallen,

    deren unschädliche Beseitigung aus Gründen der Volksgesundheit geboten ist.

    (2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften die Einfuhr von Sonderabfällen.

    (3) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie bei der Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf 1. Altöle (§ 2 des Altölgesetzes, BGBl.

    Nr. 138/1979), soweit es sich nicht um die Beseitigung der bei der Aufarbeitung angefallenen und nicht mehr verwertbaren Stoffe

    (§ 12 Abs. 2 des Altölgesetzes) sowie um die sonstige Beseitigung von Altölen (§ 4 Z 3, § 12

    Abs. 4 des Altölgesetzes) handelt;

  16. radioaktive Abfälle (Strahlenschutzgesetz,

    BGBl. Nr. 227/1969, und Strahlenschutzverordnung,

    BGBl. Nr. 47/1972);

  17. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung;

  18. Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung;

  19. Gase und Dämpfe;

  20. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,

    Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl.

    Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 124/1978 und 520/1982 unterliegen;

  21. unlegierten Eisenschrott (Abschnitt II des Schrottlenkungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 275/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1980 und 314/1982;

  22. anderen als unter Z 7 genannten Schrott im Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer einer Lenkungsmaßnahme sowie andere Alt- und Abfallstoffe für die Dauer einer Lenkungsmaßnahme nach dem Versorgungssicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 282/1980,

    in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 305/1982,

    nicht anzuwenden.

    (5) Der § 16 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975,

    BGBl. Nr. 440, bleibt unberührt.

    § 2. (1) Sonderabfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

    1. deren sich eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts entledigen will oder entledigt hat oder b) deren Erfassung und Beseitigung im öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) erforderlich ist,

    soweit deren schadlose Beseitigung (§ 5 Abs. 3)

    gemeinsam mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich ist.

    (2) Die Beseitigung von Sonderabfällen im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt insbesondere deren Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung.

    § 3. (1) Sonderabfallbesitzer sind natürliche Personen,

    juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die als Sonderabfallerzeuger,

    Sonderabfallsammler und Sonderabfallbeseitiger tätig werden.

    (2) Sonderabfallerzeuger ist, wer eine unter § 1

    Abs. 1 fallende Tätigkeit ausübt, bei welcher Sonderabfälle anfallen. Ausgenommen sind Tätigkeiten im Sinne der Abs. 3 und 4.

    (3) Sonderabfallsammler ist, wer Sonderabfälle abholt oder entgegennimmt.

    (4) Sonderabfallbeseitiger ist, wer Sonderabfälle verwertet, ablagert oder sonst behandelt.

    Erfassung und Beseitigung

    § 4. (1) Der Sonderabfallbesitzer hat dafür zu sorgen, daß Sonderabfälle rechtzeitig so beseitigt werden, daß keine der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten Folgen eintreten.

    (2) Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle zurückgelassen wurden,

    hat — soweit der Sonderabfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte — für die schadlose Beseitigung dieser Sonderabfälle zu sorgen.

    § 5. (1) Durch die Sammlung und Beseitigung von Sonderabfällen dürfen 1. die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und keine...

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