Bundesgesetz vom 22. November 1972 Betreffend Schiffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schiffahrtsanlagengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

    Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

    § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf öffentliche Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, im folgenden kurz WRG 1959 genannt) Anwendung.

    (2) Auf die im Anhang 1 zur Seenverkehrsordnung,

    BGBl. Nr. 103/1961, angeführten Seen, die Privatgewässer (§ 3 WRG 1959) sind,

    finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung. Auf andere Privatgewässer finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur so weit Anwendung, als es sich um Schiffahrtsanlagen handelt, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt

    (§ 2 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1967) oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen.

    (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Schiffahrtsanlagen keine Anwendung,

    die bei einem Einsatz des Bundesheeres zum Schutz der Grenzen der Republik oder zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren (§ 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955) oder bei der Vorbereitung dieses Einsatzes verwendet werden.

    Das gleiche gilt für die im IV. Abschnitt angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem Einsatz des Bundesheeres der erwähnten Art oder bei der Vorbereitung dieses Einsatzes.

    Es ist jedoch bei der Verwendung dieser Schifffahrtsanlagen,

    sonstigen Anlagen und der Durchführung der Arbeiten in geeigneter Weise für die Sicherheit der Schiffahrt zu sorgen.

    (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden des weiteren keine Anwendung auf schwimmende Schiffahrtszeichen sowie auf solche,

    die sich auf Grundstücken befinden, die entweder in der Verwaltung des Bundes oder eines Landes stehen oder dem öffentlichen Gut zugehören.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Schiffahrtsanlagen sind Häfen und andere Landungsplätze (Länden), Schleusen,

    künstliche Schiffahrtswege (Kanäle), Fähranlagen,

    Schiffsumschlaganlagen, Anlagen für die Versorgung von Wasserfahrzeugen und andere für Zwecke der Schiffahrt errichtete Anlagen und deren Einrichtungen, soweit sie unmittelbar der Schiffahrt dienen. Anlagen, die nur mittelbar Schiffahrtszwecken dienen (Tanklager, Lagerhäuser,

    Werkstätten usw.), gelten nicht als Schifffahrtsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

    (2) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche oder nichtöffentliche (private) Anlagen. Öffentliche Schiffahrtsanlagen sind:

    1. Anlagen, die allen Wasserfahrzeugen im Rahmen der durch gesetzliche Vorschriften verfügten Beschränkungen zur Verfügung stehen;

    b) die von der Bundesverwaltung zur Regelung und Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs betriebenen Anlagen;

    c) Schiffahrtszeichen, sofern sie diesem Bundesgesetz unterliegen.

    Alle anderen Schiffahrtsanlagen sind private Schiffahrtsanlagen.

    (3) Sportanlagen sind im Sinne der Absätze 1

    und 2 Schiffahrtsanlagen, die für Kleinfahrzeuge

    (§ 1.01 lit. i der Wasserstraßen-Verkehrsordnung,

    BGBl. Nr. 259/1971) bestimmt sind, welche Zwecken des Sportes dienen. Hiezu zählen insbesondere Landungsanlagen und Anlagen zum Zuwasserbringen solcher Kleinfahrzeuge sowie Landungsanlagen, die der Ausbildung von Schiffsführern solcher Kleinfahrzeuge oder der Ausbildung in Wassersportarten, die mit Kleinfahrzeugen ausgeübt werden (z. B. Wasserschifahren),

    dienen. Nicht zu Sportanlagen zählen Schifffahrtsanlagen,

    die der Reparatur oder Versorgung von Kleinfahrzeugen dienen.

    (4) Nicht ortsfeste (schwimmende) Anlagen sind Schiffahrtsanlagen, bei denen lediglich die Festmacheeinrichtungen und die zum Zugang oder zur Zufahrt gehörenden Anlagenteile fest mit dem Grund verbunden, die übrigen Anlagenteile jedoch schwimmend ausgebildet sind. Alle anderen Schiffahrtsanlagen gelten als ortsfeste Schiffahrtsanlagen.

  2. ABSCHNITT Schiffahrtsanlagen Bewilligungspflicht

    § 3. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 und der §§ 11 und 12 bedarf a) die Errichtung neuer Schiffahrtsanlagen,

    b) die Wiederverwendung einer bestehenden Schiffahrtsanlage nach Erlöschen der Bewilligung und c) eine wesentliche Änderung einer bestehenden Schiffahrtsanlage einer Bewilligung.

    (2) Herstellungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der Anlage, auch wenn damit eine Verbesserung vorhandener Einrichtungen verbunden ist, gelten nicht als wesentliche Änderung einer Anlage (Abs. 1 lit. c).

    (3) Sportanlagen bedürfen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen (§ 0.01 Z. 1 der Wasserstraßen-

    Verkehrsordnung) keiner Bewilligung im Sinne des Abs. 1. Es finden jedoch auf sie die Bestimmungen über die Beseitigung von Mängeln und die Entfernung der Anlage (§ 8

    Abs. 5 und 6) sowie die Bestimmungen über den Bau, die Ausgestaltung, Erhaltung, Benutzung und den Betrieb von Schiffahrtsanlagen,

    insbesondere auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Erfordernisse der Gewässerreinhaltung

    (§ 13 Abs. 9) Anwendung.

    (4) In einem wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Errichtung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 (bevorzugter Wasserbau), in dem die wasserrechtliche Bewilligung zufolge des § 114 Abs. 3 WRG 1959 die Bewilligung nach dem vorliegenden Bundesgesetz in sich schließt, hat der Bundesminister für Land-

    und Forstwirtschaft den im § 4 dieses Bundesgesetzes genannten Erfordernissen und öffentlichen Interessen sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ausgestaltung von Schifffahrtsanlagen einschließlich der auf Grund des

    § 13 erlassenen Verordnungen Rechnung zu tragen. Solche Anlagen sind einer Überprüfung

    (§ 8 Abs. 5) zu unterziehen.

    Bewilligungsverfahren

    § 4. (1) Wer eine bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlage

    (§ 3) neu errichten oder wieder verwenden oder an einer solchen Anlage eine wesentliche

    Änderung vornehmen will (Bewilligungswerber),

    hat bei der (Behörde um die Erteilung einer Bewilligung anzusuchen. Das Ansuchen hat zu umfassen:

    a) von einem Fachkundigen entworfene Pläne samt erforderlichen Berechnungen und erläuternde Bemerkungen über die Anlage oder die Änderung,

    b) Zweck und Umfang des Vorhabens mit Angabe des Gewässers, an dem sich die Anlage befinden soll, sowie die grundbücherliche Bezeichnung der Örtlichkeiten,

    c) die Angabe aller Personen, deren Rechte durch die Anlage oder Änderung berührt werden, mit allfälligen Zustimmungserklärungen dieser Personen,

    d) die Angabe der Zwangsrechte, deren Anwendung erforderlich werden könnte, unter Namhaftmachung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten,

    e) die Angabe über die für die Anlage nach dem WRG 1959 etwa erforderliche Bewilligung,

    soweit eine solche zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegt,

    f) die Angabe, ob die Anlage eine öffentliche oder eine private Schiffahrtsanlage sein soll.

    (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen,

    b) die allenfalls erforderliche Bewilligung nach dem WRG 1959 erteilt wurde,

    c) die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),

    d) die Erfordernisse der Reinhaltung der Gewässer

    (soweit diese nicht in dem wasserrechtlichen Verfahren bereits berücksichtigt wurden),

    e) öffentliche Interessen (Abs. 5),

    f) zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt sowie g) die Bestimmungen über den Bau, die Ausgestaltung,

    die Erhaltung, die Benutzung und den Betrieb von Schiffahrtsanlagen

    (§ 13)

    berücksichtigt sind. Sind die unter den lit. c bis f angeführten Voraussetzungen nicht zur Gänze erfüllt und kann diesem Mangel durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen ab-

    geholfen werden, so sind solche von der Behörde vorzuschreiben.

    (3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungswerbers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind a) auf Grund dieses Bundesgesetzes erworbene Rechte,

    b) das Grundeigentum oder das Eigentum an einer bestehenden Schiffahrtsanlage,

    insoweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach dem III. Abschnitt beseitigt oder beschränkt werden.

    (4) Erfordernisse der Schiffahrt sind a) die Sicherheit der Schiffahrt,

    b) auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßig betriebenen Schiffahrt.

    (5) Als öffentliche Interessen gelten a) die Sicherheit von Personen,

    b) die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr,

    c) die Wirksamkeit der Überwachung der Grenzgewässer und der Teile von Wasserstraßen,

    die zu Zollstraßen erklärt wurden

    (§§ 11 und 144 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

    Nr. 129), durch die Organe der Zollämter und der Zollwache,

    d) militärische Interessen sowie e) der Betrieb von Kraftwerken.

    (6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen,

    ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.

    (7) Im Bewilligungsbescheid hat die Behörde die Überprüfung einer neuen oder geänderten Anlage vor Inbetriebnahme vorzuschreiben,

    wenn a) die Erlassung einer Betriebsvorschrift (§ 7)

    wegen der Vorschreibung besonderer Betriebsbedingungen erforderlich war oder b) bei unsachgemäßer Ausführung oder Änderung der Anlage eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen, die die Anlage beruflich oder als Fahrgäste benutzen müssen,

    oder eine Beeinträchtigung der Erfordernisse der Gewässerreinhaltung befürchtet werden muß.

    (8) Die Gemeinden, in deren Bereich Schifffahrtsanlagen errichtet werden sollen, sind anzuhören.

    Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Der örtlich zuständigen Handelskammer,

    bei Anlagen auf Wasserstraßen auch der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

    ist Gelegenheit zu geben, sich am Verfahren durch Entsendung eines Schiffahrtssachverständigen zu beteiligen. Bei Anlagen, die der Versorgung von Wasserfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten...

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