Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

55. Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einem inländischen Flughafen gelandet sind, sowie für die Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen, die in den österreichischen Luftraum einfliegen, diesen überfliegen oder verlassen wollen, anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1. für Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt - AIZ, BGBl. Nr. 97/1949, sowie
2. für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden.

(3) Andere Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf ausländische Luftfahrzeuge oder ausländische Luftfahrtunternehmen bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 kann die zuständige Behörde im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt dieses Bundesgesetz auch auf die Durchführung von Vorfeldinspektionen bei ausländischen Luftfahrzeugen, die auf einer anderen als auf einem Flughafen im Bundesgebiet befindlichen Fläche gelandet sind, oder bei ausländischen Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden, anwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. ausländisches Luftfahrzeug: ein nicht im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug, soweit für dieses nicht Aufgaben und Funktionen gemäß Art. 83bis AIZ an die Republik Österreich übertragen worden sind;
2. ausländisches Luftfahrtunternehmen: ein Unternehmen, das gewerblichen Luftverkehr auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, welche nicht von einer österreichischen Behörde erteilt worden sind, betreibt;
3. Flughafen: ein Flughafen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, oder Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
4. Vorfeldinspektion: die Überprüfung von ausländischen Luftfahrzeugen und deren Besatzung gemäß den diesbezüglich von der EASA erarbeiteten und veröffentlichten ausführlichen Safety Assessment Of Foreign Aircraft (SAFA) - Anleitungen;
5. EASA: Europäischen Agentur für Flugsicherheit;
6. internationale Sicherheitsstandards: Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dessen Anhängen in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorfeldinspektion geltenden Fassung;
7. sicherheitsrelevant: relevant im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards;
8. Sicherheitsrisiko: eine akute Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards (Feststellung der Kategorie 3);
9. Registerstaat: jener Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

Zuständige Behörden

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH.

(2) Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind dem Anhang 4 entsprechend qualifizierte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung von Vorfeldinspektionen und Auferlegung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des § 141a LFG ist mit der Maßgabe, dass auf der Dienstkarte an Stelle des Namens des Organes dessen Dienstnummer aufscheinen und zusätzlich eine Übersetzung in englischer Sprache angeführt werden kann, anzuwenden.

(3) Gegen Bescheide, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes in erster Instanz erlassen worden sind, kann Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.

2. Abschnitt

Sicherheitsmaßnahmen

Erhebung von Informationen

§ 4. (1) Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein ausländisches Luftfahrzeug betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen

1. aus Meldungen gemäß § 136 LFG und auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 13,
2. aus Beschwerden, die bei der zuständigen Behörde eingelangt sind,
3. über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß § 5 veranlasst worden sind, wie
a) die Verhängung eines Flugverbotes,
b) die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
c) die Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) auszuüben hat, sowie
4. über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie
a) vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,
b) die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrzeug oder den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,
c) ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.

(2) Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 13...

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