Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,

BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 2b erhält die Bezeichnung § 2c.

  2. Der neue § 2b lautet wie folgt:

    „§ 2b. (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag zu,

    der insgesamt dem Schillinggegenwert von 150 Millionen US-Dollar im Zeitpunkt 24. Oktober 2000

    entspricht und zugezählt wird. Dieser Betrag ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis für Leistungen gemäß Abs. 2 zu verrechnen.

    (2) Dieser Betrag ist für Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Abs. 3 zur endgültigen Abgeltung folgender Kategorien von Vermögensverlusten zu verwenden:

    1. Bestandsrechte an Wohnungen und gewerblichen Geschäftsräumlichkeiten;

    2. Hausrat;

    3. Persönliche Wertgegenstände.

    Die Rückgabe von Kunstgegenständen auf Grund gesetzlicher Regelungen wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

    (3) Leistungsberechtigt sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die selbst, oder deren Eltern, auf Grund von oder im Zusammenhang mit Vorgängen zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 im Gebiet der heutigen Republik Österreich einen Vermögensverlust in einer der in Abs. 2 genannten Kategorien erlitten haben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.

    (4) Der Fonds kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Leistungen in gleiche Höhe (Abs. 5) an Personen erbringen, die, oder deren Eltern, die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes, oder in lit. d hinsichtlich des Geburtsortes in Österreich nicht erfüllen, sofern alle anderen Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 vorliegen (Härtefälle). Die näheren Bedingungen für die Gewährung solcher Leistungen sind in den Richtlinien des Fonds festzulegen

    (§ 2 Abs. 4).

    (5) Maßgeblich für die Auszahlung ist, dass die Leistungsberechtigung gemäß Abs. 3 aus Unterlagen,

    die sich bei Inkrafttreten dieses...

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