Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz) erlassen wird, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesfinanzgesetz 2003 und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden, ein Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 ? BÜG 2003), erlassen wird, das ERP-Fonds-Gesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen erlassen wird sowie das ASFINAG-Gesetz geändert wird (Wachstums- und Standortgesetz 2003)

 Â

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Art. Gegenstand Â

1 Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-

Nationalstiftungsgesetz)Â Â

2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Â

3  Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003 Â

4  Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004 Â

5 Bundesgesetz, mit dem Ãœberschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÃœG 2003) Â

6 Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes Â

7 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Â

8 Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Â

Bundesmuseen Â

9 Änderung des ASFINAG-Gesetzes Â

Artikel 1Â Â

Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung Â

(FTE-Nationalstiftungsgesetz)Â Â

Errichtung der Stiftung Â

§ 1. (1) Zur Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem Â

Namen „Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz Â

in Wien und einem Stiftungskapital von einer Million Euro errichtet. Â

(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und Â

alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Â

(3) Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet. Â

Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung Â

§ 2. Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung in Österreich, insbesondere langfristig verwertbarer, Â

interdisziplinärer Forschungsmaßnahmen. Â

  Â

Begünstigte Â

§ 3. Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Â

Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten. Â

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung Â

§ 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und Â

die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten. Â

(2) Die Stiftung ist jährlich mit Â

  1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie Â

  2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-

    Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, Â

    zu dotieren. Â

    (3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden. Â

    (4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen Â

    Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden. Â

    (5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Â

  3. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Â

    Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie Â

  4. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten. Â

    Organe Â

    § 5. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. Â

    Stiftungsvorstand Â

    § 6. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist Â

    von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung Â

    (AWS) wahrzunehmen. Â

    (2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet wurde, ist von Â

    diesem, der andere vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen. Â

    (3) Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Â

    Stiftungsrat festzusetzen ist. Â

    Aufgaben des Stiftungsvorstands Â

    § 7. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zu sorgen. Â

    Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen. Â

    (2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands bedürfen der Einstimmigkeit. Â

    (3) Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Â

    (4) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über Â

    die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu Â

    berichten. Â

    Zeichnung und Vertretung der Stiftung Â

    § 8. (1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen Â

    der Stiftung ihre Unterschrift beifügen. Â

    (2) Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber Â

    abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt. Â

    Â Â Â

    Stiftungsrat Â

    § 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Je ein Mitglied ist Â

  5. von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Â

  6. vom Bundesminister für Finanzen, Â

  7. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, Â

  8. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Â

  9. von der Oesterreichischen Nationalbank Â

    jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters Â

    gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Â

    Rates für Forschung und Technologieentwicklung an. Â

    (2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Â

    Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden,

    können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein. Â

    (3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:Â Â

  10. mit Ablauf der Funktionsperiode, Â

  11. durch Zurücklegung der Funktion oder Â

  12. durch Abberufung gemäß Abs. 4. Â

    Im Fall der Z 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Â

    Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen. Â

    (4) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben Â

    von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn Â

  13. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt, Â

  14. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, Â

  15. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder Â

  16. grobe Pflichtverletzung vorliegt. Â

    (5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. Â

    § 10. (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd die vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Â

    Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich Â

    eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung Â

    stattfinden. Â

    (2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats, der Stiftungsvorstand sowie der Bundesminister für Finanzen Â

    und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen. Â

    (3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Â

    Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle Â

    des Rates für Forschung und Technologieentwicklung bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist Â

    von den vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten Â

    Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen. Â

    (4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter Â

    der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch Â

    ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Einstimmigkeit. Eine Â

    Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Â

    (5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter)

    schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Â

    Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten. Â

    (6) Ãœber die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Â

    Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministern zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen. Â

    (7) Der Stiftungsrat hat sich...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT