ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 18. Juli 1984 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien sind, in der Absicht, das Abkommen über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 18. Juli 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 43/1985 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 715/1993 den geänderten Bedürfnissen anzupassen, wie folgt übereingekommen:

Artikel I 1  Artikel 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den im folgenden angeführten Grenzübergängen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisepaß, einem gültigen Personalausweis, einem Grenzausweis für den Kleinen Grenzverkehr oder einem Mitgliedsausweis eines im jeweiligen Vertragsstaat bestehenden Bergrettungsdienstes überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen und sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben.

(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepaß gestattet."

  1. Artikel 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Grenzübergänge, Wege und Ausflugsziele im Sinne des Artikels J des Abkommens sind:

  2. Mittagskogel - Kepa Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang bei Grenzstein XXVI/213 zum Gipfel des Mittagskogels (Kepa), Kote 2143, von dort entlang des Weges bis zur Kote 2070, von dort zur Bertahütte und weiter bis zur Arichwandhütte (koca nad Arihovo pecjo).

    Auf slowenischem Gebiet von der Belitza Alm (planina Belca) zum Grenzübergang Jepca Sattel - sedlo Jepca, Kote 1438, weiter entlang der Staatsgrenze zum Grenzübergang bei der Einmündung des Weges neben der ehemaligen Annahütte, Kote 1577, dann entlang der Staatsgrenze zum Grenzübergang bei Grenzstein XXVI/213.

  3. Kahlkogel - Golica Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang bei der Kote 1586 zwischen den Grenzsteinen XXVI/86 und XXVI/87 zur Rosenkogelhütte (koca na Rozci) und weiter auf die Rosenalm (planina Rozca).

    Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang zwischen den Grenzsteinen XXVI/32 und XXVI/33 zur Kahlkogelhütte (koca na Golici), entweder vorbei am Eckelesattel (Jekljevo sedlo), weiter zum Hahnkogel (Kiek), Kote 1754, bis zum Rosenbachsattel (sedlo Rozca) oder entlang des Wanderweges bis zum Bärensattel (sedlo Medvedjak) und von dort weiter zum Grenzübergang Hochstuhlgipfel - vrh Stola, Kote 2238.

  4. Hochstuhl - Stol Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Bielschitza Sattel - sedlo Belscica, Kote 1840, bis zur Klagenfurter Hütte (Celovska koca), von dort auf dem Fahrweg zur Karkurve nordwestlich der Kote 1448 und von dort entweder über das Kar und den Klettersteig zum Grenzübergang Hochstuhlgipfel - vrh Stola, Kote 2238, oder zur Stou Hütte, Kote 960, und von dort weiter zum Grenzübergang Bärensattel -sedlo Medvedjak.

    Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Hochstuhlgipfel - vrh Stola, Kote 2238, bis zur Preschern Hütte (Presernova koca) und weiter zum Grenzübergang Bielschitza Sattel - sedlo Belscica, Kote 1840, sowie von dort zur Bielschitza (Belscica), Kote 1955.

  5. ...

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