Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird (ASFINAG-Novelle 1988)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, BGBl.
Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 510/1987, wird wie folgt geändert:
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Das angeführte Bundesgesetz erhält den Kurztitel:
„(ASFINAG-Gesetz)".
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Die Bezeichnung „Bundesminister für Bauten und Technik" und „Bundesministerium für Bauten und Technik" werden im Artikel II § 8 Abs. 2 und 4, im Artikel II § 9 und im Artikel IV § 1 Abs. 2
jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" beziehungsweise
„Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten"
ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.
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Dem Artikel II § 2 Abs. 3 ist eine lit. g anzufügen:
„g) die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft
(BGBl. Nr. 372/1985 in der Fassung BGBl.
Nr. 464/1985)."
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Im Artikel II § 6 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten:
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 65400 Millionen Schilling an Kapital und 65400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt."
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Im Artikel IV § 1 Abs. 2 sind die Worte „§§ 2
bis 5" zu ersetzen durch die Worte 㤤 2 bis 7".
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Im Artikel IV ist im § 3 nach lit. b der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und die lit. c bis e anzufügen:
„c) A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung Klagenfurt,
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die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im Abschnitt Umfahrung Zell/See,
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B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer."
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Dem Artikel IV § 5 ist eine lit. c anzufügen:
„c) die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Fischamend/West bis Parndorf (A 50)."
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Dem § 6 Abs. 2 ist eine lit. d anzufügen:
„d) die Teilstecke der A 9 Pyhrn Autobahn von...
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