Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird (ASFINAG-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, BGBl.

Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 510/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Das angeführte Bundesgesetz erhält den Kurztitel:

    „(ASFINAG-Gesetz)".

  2. Die Bezeichnung „Bundesminister für Bauten und Technik" und „Bundesministerium für Bauten und Technik" werden im Artikel II § 8 Abs. 2 und 4, im Artikel II § 9 und im Artikel IV § 1 Abs. 2

    jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten" beziehungsweise

    „Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten"

    ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

  3. Dem Artikel II § 2 Abs. 3 ist eine lit. g anzufügen:

    „g) die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft

    (BGBl. Nr. 372/1985 in der Fassung BGBl.

    Nr. 464/1985)."

  4. Im Artikel II § 6 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten:

    „a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

    (Gegenwert) der Haftung 65400 Millionen Schilling an Kapital und 65400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt."

  5. Im Artikel IV § 1 Abs. 2 sind die Worte „§§ 2

    bis 5" zu ersetzen durch die Worte 㤤 2 bis 7".

  6. Im Artikel IV ist im § 3 nach lit. b der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und die lit. c bis e anzufügen:

    „c) A 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung Klagenfurt,

    1. die Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im Abschnitt Umfahrung Zell/See,

    2. B 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer."

  7. Dem Artikel IV § 5 ist eine lit. c anzufügen:

    „c) die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn von Fischamend/West bis Parndorf (A 50)."

  8. Dem § 6 Abs. 2 ist eine lit. d anzufügen:

    „d) die Teilstecke der A 9 Pyhrn Autobahn von...

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