Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet:

Die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten,

BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2000, wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 7 Z 1 entfällt das Wort „Sinologie,“.

  2. In § 4 Abs. 4 Z 1 entfällt das Wort „Biologie,“ zwischen „Diplomstudien“ und „Erdwissenschaften“.

  3. In § 8 Z 1 entfällt das Wort „Erdölwesen,“.

  4. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) § 1 Abs. 7 Z 1, § 4 Abs. 4 Z 1 und § 8 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2000 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

  5. Dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:

    „§ 21. Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind das diesbezügliche bisherige besondere Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Sie sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte der...

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