Bundesgesetz vom 15. Dezember 1967, betreffend die neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963,

BGBl. Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 277/1964, 85/1965 und BGBl. Nr. 6/1967, wird abgeändert wie folgt:

§ 1 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt 25 S monatlich und erhöht sich um 20 S für jede Person, für die dem Leistungsbezieher ein Familienzuschlag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, jedoch keine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950,

gebührt. Bei Arbeitslosen, deren Arbeitslosengeld auf Grund ihres nach dem 1. Juli 1967

erzielten Arbeitsverdienstes nach den Lohnklassen IV bis XXXIV zu bemessen ist, beträgt die Teuerungszulage nach Abs. 1 10 S monatlich und erhöht sich um 10 S für jede Person, für die dem Leistungsbezieher ein Familienzuschlag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, jedoch keine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.

(3) Arbeitslose...

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