Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. September 1976 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Elektroindustrie

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10

  1. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

verordnet:

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)

der Wirtschaftsklasse 56, Wirtschaftsart:

561.1 Erzeugung von Elektromotoren und Generatoren 561.2 Erzeugung von Transformatoren, Meßwandlern und Gleichrichtern 561.3 Erzeugung von Elektroschaltgeräten und

-Schaltanlagen 562.0 Erzeugung von Elektroapparaten und

-Zubehör für gewerbliche und industrielle Zwecke 563.0 Erzeugung von Fernmeldegeräten 564.1 Erzeugung von elektrischen Zählern und Meßgeräten 564.2 Erzeugung von elektrischen Regelgeräten 564.3 Erzeugung von elektromedizinischen Geräten zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die...

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