Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. September 1976 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Stein- und Keramischen Industrie

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/

1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10

  1. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

verordnet:

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968)

der Wirtschaftsklasse 47, Wirtschaftsart:

471.0 Be- und Verarbeitung von Natursteinen 472.1 Erzeugung von Ziegeln 472.2 Erzeugung von feuerfesten Waren 472.9 Erzeugung von sonstigen grobkeramischen Waren 473.1 Erzeugung von Zement 473.2 Erzeugung von Kalk und Kreide 473.3 Erzeugung von Gips 474.1 Erzeugung von Kunst- und Betonsteinwaren 474.2 Erzeugung von Leichtbauplatten und Asbestzementwaren 474.3 Erzeugung von Transportbeton und Fertigmörtel 474.9 Erzeugung von sonstigen künstlichen Steinwaren 479.1 Erzeugung von Schleifmitteln zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich...

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