Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2000 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 — MOG, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

BGBl. II Nr. 223/2000 über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2000 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, wird wie folgt...

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