Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1988 [Anlage I zum Anhang B (CIM) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985.]

Der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter hat anläßlich seiner 27. Tagung (Bern,

15. bis 22. April 1988) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:  Â

(Ãœbersetzung)

Inhaltsverzeichnis II. Teil — Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Randnummern (Rn)

Streichen:

Klassen 1 a, 1 b, 1 c Hinzufügen:

Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 100 und ff.

Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 900 und ff.

  1. Teil — Anhänge erhält folgenden Wortlaut:

    Anhang I A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, für entzündbare feste Stoffe und für organische Peroxide 1100 und ff.

    B. Glossar der Benennungen in Rn. 101 1170

    Anhänge II—V unverändert Anhang VI Vorschriften für Großpackmittel (IBC) 1600 und ff.

    Anhang VII Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 1700 und ff.

    Anhänge VIII—XI unverändert I. Teil Allgemeine Vorschriften 1 (2) Streichen:

    Klassen 1 a, 1 b, 1 c Hinzufügen:

    Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.

    Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.

    (3) Streichen:

    Klassen 1 a, 1 b, 1 c und Rn. 131 und 171

    Hinzufügen:

    Klasse 1

    (4) Erhält folgenden Wortlaut:

    Die in den Rn. 301, 401, 501, 601, 801 und 901 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Gegenstände der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 (freie Klassen) sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter den Begriff dieser Klassen fallenden Stoffe und Gegenstände sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.

    2            (1)  A. 2. Erhält folgenden Wortlaut:

    Verpackung der einzelnen Stoffe und Gegenstände.

    Der Text nach G. erhält folgenden Wortlaut:

    Die Beförderungsvorschriften für die Klasse 7 sind in Blattform aufgestellt, wobei jedes Blatt in folgende Abschnitte eingeteilt ist:

    1.  bis 3. Keine Änderung-

    4.   Kontaminations-Grenzwerte an Versandstücken, Wagen, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen;

    5.   Dekontamination und Verwendung von Wagen, Ausrüstungen und von Teilen davon;

    6.   Zusammenpackung;

    7.   Zusammenladung;

    8.   Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und an Umpackungen;

    9.   Gefahrzettel an Wagen, ausgenommen Kesselwagen;

    10.   Beförderungspapiere;

    11.   Lagerung und Versand;

    12.   Beförderung von Versandstücken, Containern, Kesselwagen, Tankcontainern und von Umpackungen;

    13.   Sonstige Vorschriften.

    Die Anhänge enthalten:

    Anhang I: Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, für entzündbare feste Stoffe und für organische Peroxide sowie das Glossar der Benennungen in Rn.101.

    Anhänge II—V: unverändert;

    Anhang VI: Vorschriften für Großpackmittel (IBC);

    Anhang VII: Vorschriften für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7;

    ... Rest unverändert.

    (3)  Am Schluß muß es heißen:

    .....Expreßgut, siehe Rn. 701 (4)."

    (3)  Nach der Bem. 2 zum Einleitungssatz werden folgende Bem. 3 und 4 eingefügt:

    3.  Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für Stoffe der Klasse 4.1, Ziffer 1 a). Feste Abfallstoffe, bestehend aus Stoffen der Klasse 4.1, Ziffer 1 a), getränkt mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse 3, sind in die Klasse 4.1, Ziffer 1 b) einzuordnen.

    4.  Lösungen und Gemische, deren spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) übersteigt, sind Stoffe der Klasse 7 [siehe Rn. 700 (1)].

    In Abs. 2.2 muß es Klasse „1" statt „1 a" heißen. In Abs. 2.3.1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

    Bei den Klassen 3, 6.1, 8 und 9 ist die Gefährlichkeit der Komponenten, bezeichnet durch die Buchstaben a), b) oder c), zu berücksichtigen [siehe Rn. 300 (3), 600 (1), 800 (1) und 900].

    Die Tabelle in Absatz 2.3.1 wird wie folgt ergänzt:

    In Fußnote 1) muß es Klasse „1" statt „1 a" heißen.

    6) Wenn die Lösungen oder Gemische polychlorierte Biphenyle (PCB) der Klasse 9, Rn. 901, Ziffer 2 b) enthalten,

    sind sie in diese Klasse unter dieser Ziffer einzuordnen, sofern sie nicht auch Stoffe enthalten, die in den vorstehenden Fußnoten 1) bis 4) genannt sind und deshalb danach einzuordnen sind.

    In Absatz 2.3.2 sind in der Bemerkung folgende Beispiele anzufügen:

    Gemische von Kohlenwasserstoffen der Klasse 3, Ziffer 31 c) oder 32 c) und polychlorierten Biphenylen

    (PCB) der Klasse 9, Ziffer 2 b) sind der Klasse 9, Ziffer 2 b) zuzuordnen.

    Mischung von Äthylenimin der Klasse 3, Ziffer 12 und polychlorierten Biphenylen (PCB) der Klasse 9,

    Ziffer 2 b) ist der Klasse 3, Ziffer 12 zuzuordnen.

    Folgende 2 Abs. hinzufügen:

    (5) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der a) den Bestimmungen der Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und b) gefährliche Eigenschaften besitzt, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen,

    ist von der Beförderung ausgeschlossen, wenn er zusätzlich unter den Begriff einer Nur-Klasse fällt,

    in der er nicht aufgeführt ist.

    (6) Ein radioaktiver Stoff, dessen spezifische Aktivität 70 kBq/kg (2 nCi/g) überschreitet und der a) den Bestimmungen der Beförderung gemäß Blatt 1 der Klasse 7 entspricht und b) gefährliche Eigenschaften besitzt, die unter den Begriff einer oder mehrerer anderer Klassen fallen,

    muß zusätzlich zu den Bestimmungen des Blattes 1 der Klasse 7 die festgelegten Bestimmungen für die Beförderung erfüllen

    — der Nur-Klassen, wenn eine der betroffenen Klassen eine Nur-Klasse ist und der Stoff dort aufgeführt ist,

    oder

    — der Klasse, die die überwiegende Gefahr bei der Beförderung darstellt, wenn keine der betroffenen Klassen eine Nur-Klasse ist.

    4 (1) Nach „Dynamische Viskosität" folgende Maßeinheiten hinzufügen:

    Größe SI-Einheit Aktivität 9) Bq (Becquerel)

    Äquivalentdosis 10) Sv (Sievert)

    7 (1) Folgende Bem. hinzufügen:

    Bem. Großpackmittel (IBC) (siehe Anhang VI), werden nicht als Container im Sinne des RID angesehen.

    8 (1) Erhält folgenden Wortlaut:

    Wenn nach den Bestimmungen des Abschnittes A.3 der einzelnen Klassen, oder nach den Vorschriften der Klasse 7, die Zusammenpackung ... in einzelne Abteilungen, zu verhüten. Wegen der Zusammenpackung von Stoffen der Klasse 7, siehe Rn. 1711 (1) des Anhangs VII.

    10 Erhält folgenden Wortlaut:

    Zur Einhaltung der in den Abschnitten E der einzelnen Klassen vorgeschriebenen Zusammenladeverbote,

    mit Ausnahme jener der Klasse 7, die in Rn. 703, Abschnitt 7 vorgeschrieben sind, sind die Gefahrzettel des Anhangs IX zu beachten. Diese Zettel sind entsprechend den Vorschriften der Abschnitte A.4 der einzelnen Klassen, mit Ausnahme der Klasse 7, auf den Versandstücken anzubringen.

    Für die Bezettelung von Versandstücken mit Stoffen der Klasse 7 siehe Rn. 706. Soweit die Versandstücke ... angebracht sein.

    11 (3) Folgenden neuen Abs. (3) hinzufügen:

    Für das Verladen der Güter sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften einzuhalten,

    sofern in den einzelnen Klassen keine Sondervorschriften vorgesehen sind.

    14 Fußnote 9) wird Fußnote 11)

    c) In der ersten Zeile sollte es statt Klassen „1a, 1b, 1c" Klasse 1 heißen.

    15 Fußnote 10) wird Fußnote 12)

    Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 1. Äufzählung der Stoffe und Gegenstände 100 (1) Von den unter den Begriff der Klasse 1 fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 101

    genannten und auch diese nur zu den in Rn. 100 (2) bis 142 und in Anhang I enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände des RID.

    (2) Stoffe und Gegenstände im Sinne der Klasse 1 sind:

    a) — Explosive Stoffe: Feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gas von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, daß hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.

    9) Zur Information darf zusätzlich in Klammern die Aktivität in Ci (Curie) angegeben werden (Beziehung zwischen den Einheiten: 1 Ci = 3,7.1010 Bq). Abweichend von der Umrechnungsformel dürfen gerundete Werte angegeben werden.

    10) Zur Information darf zusätzlich in Klammern die Äquivalentdosis in rem angegeben werden (Beziehung zwischen den Einheiten: 1 rem = 0,01 Sv).

    — Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.

    Bem. 1. Explosive Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder bei denen eine spontane Reaktion eintreten kann, sind nicht zur Beförderung zugelassen.

    2. Stoffe, die selbst keine explosiven Stoffe sind, die aber ein explosionsfähiges Gas-, Dampf- oder Staubgemisch bilden können, sind keine Stoffe der Klasse 1.

    3. Ausgenommen sind auch Wasser- und alkoholfeuchte Explosivstoffe, deren Wasser- bzw. Alkoholgehalt die in Rn. 101 angegebenen Grenzwerte überschreitet — diese explosiven Stoffe sind der Klasse 4.1, Rn. 401, Ziffer 7a), 20 und 21 zugeordnet —, sowie explosive Stoffe, die auf Grund ihrer vorherrschenden Eigenschaften der Klasse 5.2 zugeordnet sind.

    b) Gegenstände mit Explosivstoff: Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze enthalten.

    Bem. Gegenstände, die explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, daß ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht...

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