Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft

(Ãœbersetzung)

RESOLUTION CII/AG-4/95

ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER INTERAMERIKANISCHEN INVESTITIONSGESELLSCHAFT Kundgemacht in BGBl. Nr. 559/1986

DA das Komitee des Gouverneursrats Übereinstimmung erzielt hat, daß es wünschenswert sei, gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (das „Übereinkommen") und andere grundsätzliche Dokumente der Gesellschaft zu ändern;

DA die Angelegenheiten, die dem Komitee des Gouverneursrats als änderungsbedürftig erschienen a) Neumitgliedschaft in der Gesellschaft; b) eine Erhöhung der Mittelaufnahmefähigkeit der Gesellschaft; und c) Verringerung des Erfordernisses der regionalen mehrheitlichen Stimmenkontrolle in von der Gesellschaft finanziell unterstützten Projekten inkludieren;

DA Artikel VIII, Abschnitt 1 des Übereinkommens die Änderung eben des Übereinkommens regelt; BESCHLIESST der Gouverneursrat:

I.      Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft 1   Artikel II Abschnitt 1 b) hat zu lauten:

„b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt."

  1. Artikel II Abschnitt 1 c) hat zu lauten:

    ,,c) Die Bezeichnung „Mitglieder" im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich auf Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind."

  2. Artikel III Abschnitt 1 b) hat zu lauten:

    „b) Durch die Gewährung von Darlehen, vorzugsweise durch die Zeichnung und den Kauf von Anteilen oder umwandelbaren Schuldurkunden von Unternehmen, in denen eine Mehrheit der Stimmrechte Kapitalgebern mit lateinamerikanischer Staatsangehörigkeit zusteht, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen sowie in solchen Unternehmen über andere Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen vorzunehmen. Zusätzlich, in limitierten Fällen, die vom...

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