Bundesgesetz vom 15. Dezember 1967, mit dem das Bundesgesetz, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1955 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1957,

Nr. 266/1959, Nr. 19/1962, Nr. 217/1962,

Nr. 258/1963, Nr. 283/1963, Nr. 86/1965 und Nr. 10/1967 wird wie folgt abgeändert:

  1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten wird festgesetzt wie folgt:

  2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Im Falle des Bezuges eines regelmäßigen Einkommens, unabhängig davon, ob es aus einer Erwerbstätigkeit stammt oder nicht, vermindert sich das monatliche Ausmaß der Kleinrente um den Betrag, um den das durchschnittliche Monatseinkommen den zweifachen Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen an Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz übersteigt."

    Artikel...

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