Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. September 1971 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für die Betriebe der österreichischen Fleischwarenindustrie

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970,

wird nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2

des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) verordnet:

Artikel I Die gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, festgesetzte Beschäftigungspflicht wird für die Betriebe der

österreichischen Fleischwarenindustrie insoweit geändert, als auf 20 Dienstnehmer mindestens ein Invalider und auf je 35 weitere Dienstnehmer mindestens ein weiterer Invalider zu beschäftigen ist.

Artikel II Diese Verordnung ist erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe...

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