Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur 1. Änderung der Verordnung zur Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf-

und Ziegenfleisch, BGBl. Nr. 1018/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

    „Datenübermittlung

    § 3a. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96

    angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

    Sanktionen

    § 3b. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer 1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder 2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.

    (2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen.

    Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß

    zurückzuzahlen.

    (3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.

    (4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT