Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 ? ETG 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Als ortsfest gelten auch elektrische Anlagen auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.

(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.

  2. Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.

  3. Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.

  4. Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt. (4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  5. Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.

  6. Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.

    (5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  7. Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.

  8. Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benutzers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.

    (6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentli-

    che Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.

    (7) Der spezifische Energieverbrauch eines elektrischen Betriebsmittels ist der auf seine Leistungsfähigkeit und Gebrauchseigenschaften bezogene Energieverbrauch. Die Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches hat nach vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, ÖNORMEN oder Normen internationaler oder regionaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, zu erfolgen.

    Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

    § 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann hiebei auch ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind sowie Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik oder Teile von ihnen für verbindlich erklären. Diese sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

    Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

    § 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

    (2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.

    (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung zu den Abs. 1 und 2 nähere Regelungen treffen. Insbesondere kann er Bestimmungen für die Elektrotechnik für allgemeinverbindlich erklären (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften). Diese müssen in deutscher Sprache vorliegen und sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

    (4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.

    (5) Bestimmungen für die Elektrotechnik, die gemäß Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt oder gemäß Abs. 4 zur Anwendung empfohlen werden sollen, müssen aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitet sein, von fachlichen Stellen herausgegeben werden und in Österreich erhältlich sein. Die „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik" werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik erarbeitet und veröffentlicht; dieser unterliegt hiebei der Aufsicht durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

    (6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 nicht angewandt werden.

    (7) Das Inverkehrbringen, die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln oder von elektrischen Anlagen, die allen auf sie anzuwendenden Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 oder allen auf sie anzuwendenden Verordnungen nach Abs. 6 entsprechen, ist für den sich aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmungen und Verordnungen ergebenden Verwendungszweck immer zulässig. Diesen Grundsätzen widersprechende Bestimmungen für die Elektrotechnik dürfen nicht nach Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt werden. Das Erfordernis von Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb, zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen gemäß den §§ 3 und 4 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleibt davon unberührt.

    (8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Unter Inverkehrbringen ist das Lagern, Feilhalten, Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen zu verstehen, ebenso die Herstellung oder direkte Einfuhr eines Produktes zum Eigengebrauch; Lagern gilt jedoch nicht als Inverkehrbringen, wenn es nachweislich erfolgt, um elektrische Betriebsmittel Erfordernissen anzupassen, die sich aus den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Ankündigen und Ausstellen gilt nicht als Inverkehrbringen, wenn es unter dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, daß die Betriebsmittel nicht den Bestimmungen dieses...

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