Bundesgesetz vom 28. November 1974, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl.

Nr. 66, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 2 Z. 9 ist der Ausdruck „Begräbniskostenbeitrag"

    durch den Ausdruck "Bestattungskostenbeitrag"

    zu ersetzen.

  2. Im § 7 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck

    „(§ 58 des Einkommensteuergesetzes 1967)"

    durch den Ausdruck „(§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1972)" zu ersetzen.

  3. Im § 11 zweiter Satz ist der Ausdruck

    „7 v. H." durch den Ausdruck „8'5 v. H." zu ersetzen.

  4. Der bisherige § 15 erhält die Absatzbezeichnung

    „(1)". Als Abs. 2 ist anzufügen:

    „(2) Die Versicherungsanstalt kann, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 50 S absehen und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung der Beiträge berücksichtigen."

  5. § 25 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22

    und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige (§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961) angehalten wird."

  6. Im § 26 entfällt die Absatzbezeichnung

    „(1)". Abs. 2 wird aufgehoben.

  7. § 27 wird aufgehoben.

  8. Im § 29 Abs. 3 ist der Ausdruck „Begräbniskostenbeitrag"

    durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"

    zu ersetzen.

  9. Im § 30 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag von 1200 S durch den Betrag von 1665 S zu ersetzen.

  10. § 40 Z. 4 lit. c hat zu lauten:

    „c) der Bestattungskostenbeitrag."

  11. § 42 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes,

    BGBl. Nr. 181/1955, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl.

    Nr. 187/1974, ordentlichen oder außerordent-

    lichen Zivildienst geleistet hat, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß

    eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben."

  12. § 45 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten:

    „3. Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes ordentlichein oder außerordentlichen Präsenzdienst oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;"

  13. Im § 46 Abs. 1 bis 3 ist der jeweils verwendete Ausdruck „Begräbniskostenbeitrag"

    durch den Ausdruck „Bestattungskostenbeitrag"

    zu ersetzen.

  14. § 48 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten:

    „In den Fällen des Abs. 2 Z. 1 gilt als durchschnittliches Monatseinkommen 1. in dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles vorangehenden Kalenderjahr das mit dem Anpassungsfaktor (§ 20 Abs. 1) dieses Kalenderjahres,

  15. im Kalenderjahr des Versicherungsfalles das mit dem Produkt der Anpassungsfaktoren (§ 20

    Abs. 1) des Kalenderjahres des Versicherungsfalles und des diesem vorangehenden Kalenderjahres vervielfachte durchschnittliche Monatseinkommen aus dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangegangenen Kalenderjahr."

  16. Im § 54 Abs. 2 ist in der Z. 3 der Ausdruck

    „Anspruch" durch den Ausdruck „einen...

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